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efordert gutachtlich zu berichten, nicht minder ihr angemessen
scheinende Verbesserungen, sowie die Beseitigung etwaiger
Hindernisse bei den betreffenden Behörden zu beantragen.
§ 28. Sie hat sich möglichst vollständig von dem Gange
und dem Umfange des bremischen Handels= und Schiffahrts-
verkehrs in allen verschiedenen Zweigen, sowie von der Be-
schaffenheit der dafür bestehenden Hülfsanstalten in Kenntnis
zu setzen und darüber nicht bloß unter sich zu beraten,
sondern auf Hebung von Handel und Schiffahrt möglichst
hinzuwirken.
§5 29. Uber alle in Handels= oder Schiffahrtsangelegen-
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Handelskammer,
welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents
darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.
& 30. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und
nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die
Staatskasse dabei nicht beteiligt ist, vom Senate Regulative
für den Handels= und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu
gehörenden Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für
letztere festgestellt und erlassen werden.
Jedoch kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher
Anordnungen durch einen Beschluß des Senats und der
Bürgerschaft jederzeit erfolgen.
& 31. Die Handelskammer hat die Aufsicht über die
täglichen Versammlungen der Kaufmannschaft auf der Börse
und die Handhabung der dafür bestehenden oder zu treffenden
Anordnungen.
& 32. Sie hat solche auswärtige Vorfälle, welche für
den hiesigen Handel und die Schiffahrt von Wichtigkeit sind,
in den geeigneten Fällen zur Kunde der Börse zu bringen,
zu welchem Zwecke die von den Konsulaten und sonstigen
Behörden eingehenden, den Handel oder die Schiffahrt be-
treffenden Nachrichten vom Senate der Handelskammer mit-
geteilt werden. ·
§33.SiehatdiePersonenuerwählen,diesiedem
Senate für die Ernennung zu Handelsrichtern gutachtlich in
Vorschlag bringen will.
34. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs
des Senats mit der Handelskammer, zur Beratung über
Handels= und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegen-
seitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden Anträge und
Beschlüsse, besteht eine aus einigen Mitgliedern des Senats