Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

64 Bremen: 
  
efordert gutachtlich zu berichten, nicht minder ihr angemessen 
scheinende Verbesserungen, sowie die Beseitigung etwaiger 
Hindernisse bei den betreffenden Behörden zu beantragen. 
§ 28. Sie hat sich möglichst vollständig von dem Gange 
und dem Umfange des bremischen Handels= und Schiffahrts- 
verkehrs in allen verschiedenen Zweigen, sowie von der Be- 
schaffenheit der dafür bestehenden Hülfsanstalten in Kenntnis 
zu setzen und darüber nicht bloß unter sich zu beraten, 
sondern auf Hebung von Handel und Schiffahrt möglichst 
hinzuwirken. 
§5 29. Uber alle in Handels= oder Schiffahrtsangelegen- 
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Handelskammer, 
welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents 
darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt. 
& 30. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und 
nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die 
Staatskasse dabei nicht beteiligt ist, vom Senate Regulative 
für den Handels= und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu 
gehörenden Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für 
letztere festgestellt und erlassen werden. 
Jedoch kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher 
Anordnungen durch einen Beschluß des Senats und der 
Bürgerschaft jederzeit erfolgen. 
& 31. Die Handelskammer hat die Aufsicht über die 
täglichen Versammlungen der Kaufmannschaft auf der Börse 
und die Handhabung der dafür bestehenden oder zu treffenden 
Anordnungen. 
& 32. Sie hat solche auswärtige Vorfälle, welche für 
den hiesigen Handel und die Schiffahrt von Wichtigkeit sind, 
in den geeigneten Fällen zur Kunde der Börse zu bringen, 
zu welchem Zwecke die von den Konsulaten und sonstigen 
Behörden eingehenden, den Handel oder die Schiffahrt be- 
treffenden Nachrichten vom Senate der Handelskammer mit- 
geteilt werden. · 
§33.SiehatdiePersonenuerwählen,diesiedem 
Senate für die Ernennung zu Handelsrichtern gutachtlich in 
Vorschlag bringen will. 
34. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs 
des Senats mit der Handelskammer, zur Beratung über 
Handels= und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegen- 
seitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden Anträge und 
Beschlüsse, besteht eine aus einigen Mitgliedern des Senats 
 
	        
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