Gesetz, die Handelskammer betreffend. 65
zn d reigen Mitgliedern der Handelskammer zusammengesetzte
ehörde.
Indessen bleibt es sowohl dem Senat unbenommen, seine
Anträge und Mitteilungen direkt an die Handelskammer zu
richten, als auch letzterer, sich direkt an den Senat zu wenden.
§5 35. Für jeden der folgenden Gegenstände, nämlich S. 40.
1) für Handelshülfsgeschäfte,
2) für den Wasserschout, die Seefahrtschule und die
erwaltung der Einkünfte derselben, sowie für das
Lotsenwesen,
3) für das Auswandererwesen
besteht eine besondere Behörde, die aus einigen Mitgliedern
des Senats und einigen Mitgliederu der nbanlskammer ge-
bildet ist. Eine Vereinigung mehrerer dieser Behörden kann
jederzeit vom Senat im Einverständnis mit der Handels-
kammer angeordnet werden. "
Für die Verwaltung der Schiffahrtszeichen besteht das
Tonnen= und Bakenamt, bei dem die Handelskammer nach
besonderen gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken berufen ist.
§ 36. Der Behörde für den Wasserschout sind noch
zwei hierselbst wohnende Seeschiffer mit gleicher Berechtigung
wie die kaufmännischen Mitglieder beigeordnet, welche vom
Senat aus drei von der Behörde für den Wasserschout für
jede erledigte Stelle vorzuschlagenden, hier wohnenden See-
schiffern erwählt werden. #
§ 37. Jedes Mitglied der Handelskammer ist verpflichtet,
die Wahl für diese Behörden anzunehmen.
§ 38. Den im 6 35 gedachten Behörden ist die nächste
Aufsicht über die ihrem Wirkungskreise angehörenden Ge-
schäftszweige und über die dabei Angestellten anvertraut; sie
beraten über die dabei einzuführenden Verbesserungen und die
Abstellung der sich zeigenden Mängel, beachten die genaue
Erfüllung der dafür bestehenden Gesetze, Verordnungen und
Vorschriften, sowohl im allgemeinen, als insbesondere durch
die dabei Angestellten, und veranlassen das Einschreiten der
zuständigen Behörden, wenn sie Unzuträglichkeiten, Un-
ordnungen oder Ubertretungen, deren Abstellung nicht von
ihnen selbst bewirkt werden kann, bemerken.
§*# 39. Die nach den bestehenden Gesetzen den Inspektionen
bei diesen Anstalten und Geschäftszweigen übertragenen
Funktionen werden künftig durch die Mitglieder des Senats
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 5