Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Handelskammer betreffend. 65 
  
zn d reigen Mitgliedern der Handelskammer zusammengesetzte 
ehörde. 
Indessen bleibt es sowohl dem Senat unbenommen, seine 
Anträge und Mitteilungen direkt an die Handelskammer zu 
richten, als auch letzterer, sich direkt an den Senat zu wenden. 
§5 35. Für jeden der folgenden Gegenstände, nämlich S. 40. 
1) für Handelshülfsgeschäfte, 
2) für den Wasserschout, die Seefahrtschule und die 
erwaltung der Einkünfte derselben, sowie für das 
Lotsenwesen, 
3) für das Auswandererwesen 
besteht eine besondere Behörde, die aus einigen Mitgliedern 
des Senats und einigen Mitgliederu der nbanlskammer ge- 
bildet ist. Eine Vereinigung mehrerer dieser Behörden kann 
jederzeit vom Senat im Einverständnis mit der Handels- 
kammer angeordnet werden. " 
Für die Verwaltung der Schiffahrtszeichen besteht das 
Tonnen= und Bakenamt, bei dem die Handelskammer nach 
besonderen gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken berufen ist. 
§ 36. Der Behörde für den Wasserschout sind noch 
zwei hierselbst wohnende Seeschiffer mit gleicher Berechtigung 
wie die kaufmännischen Mitglieder beigeordnet, welche vom 
Senat aus drei von der Behörde für den Wasserschout für 
jede erledigte Stelle vorzuschlagenden, hier wohnenden See- 
schiffern erwählt werden. # 
§ 37. Jedes Mitglied der Handelskammer ist verpflichtet, 
die Wahl für diese Behörden anzunehmen. 
§ 38. Den im 6 35 gedachten Behörden ist die nächste 
Aufsicht über die ihrem Wirkungskreise angehörenden Ge- 
schäftszweige und über die dabei Angestellten anvertraut; sie 
beraten über die dabei einzuführenden Verbesserungen und die 
Abstellung der sich zeigenden Mängel, beachten die genaue 
Erfüllung der dafür bestehenden Gesetze, Verordnungen und 
Vorschriften, sowohl im allgemeinen, als insbesondere durch 
die dabei Angestellten, und veranlassen das Einschreiten der 
zuständigen Behörden, wenn sie Unzuträglichkeiten, Un- 
ordnungen oder Ubertretungen, deren Abstellung nicht von 
ihnen selbst bewirkt werden kann, bemerken. 
§*# 39. Die nach den bestehenden Gesetzen den Inspektionen 
bei diesen Anstalten und Geschäftszweigen übertragenen 
Funktionen werden künftig durch die Mitglieder des Senats 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 5
	        
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