Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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66 Bremen: 
  
bei den im § 35 erwähnten Behörden wahrgenommen, welche 
indessen in wichtigen Fällen eine vorgängige Beratung der 
gesamten Behörde veranlassen. 
§ 40. Die Handelskammer ist berechtigt, für ihre amt- 
lichen Arbeiten (6S 27 und 28) die Mitwirkung des Büreau 
für Bremische Statistik in Anspruch zu nehmen. 
§ 41. Die Lehrer an der Seefahrtschule werden vom 
jb nach gutachtlicher Anhörung der Behörde (5 35, 2) 
erwählt. 
Der Wasserschout, der Oberlotse, die Schiffsmesser, 
Schiffsbesichtiger, Proviantbesichtiger, sowie die etwa künftig 
für Handelszwecke zu ernennenden Gwiichen Beamten werden 
vom Senate aus denjenigen drei Personen, welche die Be- 
hörde (§ 35) in geheimer Abstimmung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit in Vorschlag bringt, gewählt. Sollten jedoch sämt- 
liche Mitglieder der Behörde einstimmig dafür halten, daß 
nur eine oder zwei bestimmte Personen vorzugsweise vor 
allen übrigen für das in Frage stehende Amt geeignet seien, 
so beschränkt sich der Vorschlag auf den einen oder die beiden, 
für welchen oder für welche die Einstimmigkeit sich ergeben hat. 
Die beeidigten Börsenmakler werden von der Handels- 
kammer erwählt. 
Vor Ernennung der beeidigten Buchhalter ist die Handels- 
kammer gutachtlich zu hören. 
§*# 42. Bei den nach § 41 im Absatz 2 auf den Vor- 
schlag der betreffenden Behörde erfolgenden Wahlen hat der 
Senat die Befugnis, den eingereichten Vorschlag aus erheb- 
lichen, der Behörde mitzuteilenden Gründen zu verwerfen. — 
Die ebendaselbst im Absatz 3 erwähnten Wahlen bedürfen 
der Bestätigung des Senats. 
§ 43. Die Dienstanweisungen der gedachten Beamten 
werden auf den Bericht der betreffenden Behörde vom Senate 
erlassen und alsdann der letzteren mitgeteilt. 
§ 44. Die Entlassung dieser Beamten erfolgt vom Senate 
nach Vernehmung der betreffenden Behörde. 
§ 45. Eine Vermehrung oder Verminderung der im 
41 gedachten Stellen von Beamten und sonstigen Ange- 
stellten kann nur mit Genehmigung des Senats ersolgen. 
Sonstige Bedienstete, wie Aufseher, Schreiber, Boten 
und ähnliche auf Zeit anzustellende Gehülfen der im §& 35 
erwähnten Behörden werden von diesen angestellt. 
  
 
	        
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