Gesetz, die Handelskammer betreffend. 67
§ 46. Versammlungen der im 5 35 gedachten Behörden
finden statt, so oft der Vorsitzer es für erforderlich erachtet,
oder wenigstens die Hälfte der dieser Behörde angehörenden
Mitglieder der Handelskammer unter schriftlicher Angabe des
Zweckes beim Vorsitzer eine Versammlung beantragt.
§ 47. Sollten künftig im Wege der Gesetzgebung noch
andere Behörden für Handelszwecke nach Art der im § 35
erwähnten bestellt werden, so dienen denselben die Vorschriften
dieses Gesetzes gleichfalls zur Richtschnur.
§ 48. Bei Gegenständen, welche zugleich den Handel
und die Gewerbe berühren, kann die Handelskammer in ihrer
Gesamtheit, oder mittelst eines Ausschusses mit der Gewerbe-
kammer oder einem Ausschusse derselben zur Beratung zu-
sommentreten: jedoch bedarf es dazu eines übereinstimmenden
eschlusses beider Kammern.
§ 49. Nicht minder kann sie auch andere Personen,
dieselben mögen dem Kaufmannskonvente angehören oder
nicht, insbesondere aus den übrigen Teilen des Staatsge-
biets, zu ihren Beratungen in einzelnen Fällen zuziehen, um
auch deren Ansichten zu vernehmen.
§ 50. Zur Bestreitung der Kosten der Versammlungen,
sowie zur Förderung der Interessen des Handels durch An-
schaffung von Büchern, Karten und dergleichen und zur Ver-
wendung für Handelszwecke, für welche keine anderen Fonds
angewiesen sind, wird der Handelskammer ein Fonds von
jährlich 3 500 zur Verfügung gestellt.
as von diesem Fonds im Laufe des Jahres nicht ver-
wandt wird, verbleibt der Generalkasse.
§ 51. Die Handelskammer hält regelmäßige Sitzungen;
die Zahl und Zeit derselben werden von ihr selbst bestimmt.
18 52. Der Handelskammer sind zwei Syndiker zuge-S. öl.
ordnet, welche von ihr selbst gewählt und instruirt werden
und insbesondere mit der Protokollführung nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes beauftragt sind.
. Dieselben können auch zur Protokollführung bei den im
§ 35 gedachten Behörden zugezogen werden.
Ihr Honorar wird im Wege der Gesetzgebung festgestellt.
65333. Jedes Mitglied der Handelskammer ist befugt,
Gegenstände, die zu ihrem Geschäftskreise gehören, nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung zur Beratung und Beschlußnahme.
zu bringen. «