Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Gewerbekammer betreffend. 69 
  
gemachten Anzeige das betreffende Gewerbe be- 
trieben hat, 
d. nicht mehr zu den in der Anlage verzeichneten Ge- 
werbtreibenden gehört und einen andern Erwerbs- 
zweig ergriffen hat. 
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. 
§ 4. Jede der in der Anlage aufgestellten Abteilungen 
1 bis 8 wählt für je zehn ihrer Mitglieder einen Vertreter 
in den Gewerbekonvent. Jedoch sind diejenigen Abteilungen, 
welche nur aus Mitgliedern eines und desselben Gewerbes 
bestehen. für nicht mehr als zwanzig Vertreter wahlberechtigt. 
Keine Abteilung darf mehr als zwanzig einem und 
demselben Gewerbe angehörende Vertreter wählen. 
Fur Abteilung 9 ist die Zahl der zu wählenden Ver- 
treter auf zwölf, für Abteilung 10 auf achtzehn festgesetzt. 
§ 5. Zum Zwecke der Wahlen wird für jede der zehn 
Abteilungen eine möglichst genaue Liste der zu ihr gehören- 
den wahlberechtigten Gewerbtreibenden angefertigt. 
Dieses geschieht für die Abteilungen 1 bis 8 hinsichtlich 
der in der Stadt Bremen wohnenden Gewerbtreibenden 
durch die Gewerbekammer, für die Abteilung 9 durch das 
Amt Vegesack und für die Abteilung 10 durch das Amt 
Bremerhaven. 
Die zu den Abteilungen 1 bis 8 gehörenden, im Land- 
gebiet wohnenden Gewerbtreibenden sind berechtigt, sich in 
die Liste der entsprechenden Abteilung eintragen zu lassen. 
Sie haben zu dem Ende sich bei dem Landherrn zu 
melden und mit einer von diesem ausgestellten Bescheinigung 
ihrer Qualifikation ihre Eintragung in die Liste bei der Ge- 
werbekammer zu bewirken. 
Die Listen der Abteilungen 1 bis 8 werden in Bremen, 
die der Abteilung 9 in Vegesack und die der Abteilung 10 
in Bremerhaven zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt. 
Vor dieser Auslegung werden Ort und Zeit derselben 
in Bremen von der Gewerbekammer, in den Hafenstädten 
von den Amtern bekannt gemacht. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen vierzehn Tagen 
nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Be- 
kanntmachung erlassen hat, schristlich anzubringen und von 
derselben ohne Verzug und für die bevorstehende Wahl end- 
gültig zu erledigen. 
 
	        
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