Gesetz, die Gewerbelammer betreffend. 71
§ 9. Alle zwei Jahre tritt ein Dritteil sämtlicher Mit-
glieder des Gewerbekonvents aus und wird gegen die Zeit
des Austritts durch Neuwahlen ergänzt. Die Abgehenden
sind sofort wieder wählbar.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder fällt derselbe
aus einem andern Grunde gleich oder später aus, so ist
spätestens binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl in
der Abteilung, welcher der Ausgefallene angebört hat, für
die Zeit, während welcher er noch Mitglied des Gewerbe-
konvents gewesen sein würde, zu veranlassen.
§ 10. Die Geschäfte eines Mitgliedes des Gewerbe-
konvents werden unentgeltlich wahrgenommen.
& 11. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über An-
gelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Gewerbe-
wesens berühren, zu beraten.
& 12. Ordentliche Versammlungen finden zweimal jähr-
lich, im Mai und November, statt, außerordentliche, so oft
die Gewerbekammer es für erforderlich hält oder bei ihr von
wenigstens dreißig Mitgliedern des Gewerbekonvents unter
Angabe des Zwecks schriftlich darauf angetragen wird.
Jedes Mitglied wird zu der Versammlung mindestens S. 51.
drei Tage vorher besonders und schriftlich geladen.
Die Tagesordnung wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Verhandlungen sind für wahlberechtigte Mitglieder
des bremischen Gewerbestandes öffentlich, jedoch mit Aus-
nahme des in § 8 gedachten Falles, sowie der Fälle, in
welchen eine geheime Beratung und Beschlußnahme besonders
beschlossen werden sollte.
& 13. In den Versammlungen des Gewerbekonvents
hat der Vorsitzer der Gewerbekammer den Vorsitz und die
Leitung der Beratungen. 1
Das Protokoll wird von dem Protokollführer der Ge-
werbekammer geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach
erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokoll-
führer unterzeichnet.
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder der Ge-
werbekammer haben mit den übrigen Mitgliedern gleiches
Stimmrecht. 1
§& 14. Jedes Mitglied des Gewerbekonvents hat das
Recht, Anträge über Gegenstände, die in den Geschäftskreis