Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Gewerbelammer betreffend. 71 
  
§ 9. Alle zwei Jahre tritt ein Dritteil sämtlicher Mit- 
glieder des Gewerbekonvents aus und wird gegen die Zeit 
des Austritts durch Neuwahlen ergänzt. Die Abgehenden 
sind sofort wieder wählbar. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, oder fällt derselbe 
aus einem andern Grunde gleich oder später aus, so ist 
spätestens binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl in 
der Abteilung, welcher der Ausgefallene angebört hat, für 
die Zeit, während welcher er noch Mitglied des Gewerbe- 
konvents gewesen sein würde, zu veranlassen. 
§ 10. Die Geschäfte eines Mitgliedes des Gewerbe- 
konvents werden unentgeltlich wahrgenommen. 
& 11. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über An- 
gelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Gewerbe- 
wesens berühren, zu beraten. 
& 12. Ordentliche Versammlungen finden zweimal jähr- 
lich, im Mai und November, statt, außerordentliche, so oft 
die Gewerbekammer es für erforderlich hält oder bei ihr von 
wenigstens dreißig Mitgliedern des Gewerbekonvents unter 
Angabe des Zwecks schriftlich darauf angetragen wird. 
Jedes Mitglied wird zu der Versammlung mindestens S. 51. 
drei Tage vorher besonders und schriftlich geladen. 
Die Tagesordnung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Die Verhandlungen sind für wahlberechtigte Mitglieder 
des bremischen Gewerbestandes öffentlich, jedoch mit Aus- 
nahme des in § 8 gedachten Falles, sowie der Fälle, in 
welchen eine geheime Beratung und Beschlußnahme besonders 
beschlossen werden sollte. 
& 13. In den Versammlungen des Gewerbekonvents 
hat der Vorsitzer der Gewerbekammer den Vorsitz und die 
Leitung der Beratungen. 1 
Das Protokoll wird von dem Protokollführer der Ge- 
werbekammer geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach 
erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokoll- 
führer unterzeichnet. 
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder der Ge- 
werbekammer haben mit den übrigen Mitgliedern gleiches 
Stimmrecht. 1 
§& 14. Jedes Mitglied des Gewerbekonvents hat das 
Recht, Anträge über Gegenstände, die in den Geschäftskreis 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.