Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend. 77
VII. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft be-
treffend.
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§ 1. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft,
insbesondere des Ackerbaues und der Viehzucht, besteht die
Kammer für Landwirtschaft.
§ 2. Die Kammer besteht aus zwanzig praktischen Land-
wirten, welche von und aus den wahlberechtigten bremischen
Landwirten erwählt werden.
§ 3. Wahlberechtigt und wählbar sind alle diejenigen
Landwirte, welche die zur Wahl in die Bürgerschaft erforder-
lichen Eigenschaften haben und außerdem wenigstens drei
Hektar Land, sei es in derselben oder in verschiedenen Feld-
marken des bremischen Freistaats, selbst bewirtschaften, auch
auf dem Lande entweder ganz wohnen oder wenigstens ein
Wohnhaus zu ihrem Gebrauche haben.
Für Pächter ist außerdem erforderlich, daß die Pacht
auf mindestens drei Jahre geschlossen ist.
§ 4. Jeder ist nur in einem Bezirke und zwar da, wo
er seinen Wohnsitz oder doch ein Wohnhaus zu seinem Ge-
brauche hat, wahlberechtigt und wählbar.
§ 5. Die Wahlen werden nach folgenden fünf Bezirken
vorgenommen:
1. Bezirk: Die Landgemeinden Walle, Gröplingen, Oslebs-
hausen, Grambke, Büren und Blockland;
2. Bezirk: Die Landgemeinden Borgfeld, Oberneuland-
Rockwinkel und Osterholz;
3. Bezirk: Die Landgemeinden Horn, Hastedt und
Schwachhausen;
4. Bezirk: Die Landgemeinden Neuenland, Arsten und
Habenhausen;
5. Bezirk: Die Woltmershausen, Rabling-
hausen, Seehausen, Strohm und Huchting.
Die Landwirte der Feldmark Utbremen und der zufolge
Gesetzes vom 24. Oktober 1891 der Stadt angeschlossenen
Teile der Landgemeinden Walle und Gröplingen werden dem
ersten, die der Feldmark Pagentorn dem dritten, die der
zufolge Gesetzes vom 29. Dezember 1875 mit der Stadt ver-
einigten Teile der früheren Landgemeinde Neuenland-Bunten-