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S. 59. thorsteinweg dem vierten, sowie die der zufolge desselben Ge-
setzes mit der Stadt vereinigten Teile der früheren Landge-
meinde Woltmershausen dem fünften Wahlbezirke zugewiesen.
Dieselben sind auch dann wahlberechtigt und wählbar, wenn
sie in der Stadt wohnen.
§ 6. Die Kammer trifft die Vorbereitungen zu den
Wahlen und leitet dieselben. ."
§ 7. Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen wird von
der Kammer für jeden Bezirk mit Hülfe der Gemeindevor-
steher und der Polizeidirektion eine Liste der wahlberechtigten
Landwirte angefertigt und vier Wochen vor dem Wahltermine
zur Einsicht für die Wähler in geeigneten, von der Kammer
zu bestimmenden Lokalen des betreffenden Bezirks während
einer Woche ausgelegt.
Von der Auslegung werden die Wähler vorher durch
öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt.
§ 8. Einwendungen gegen die Listen müssen spätestens
an dem Tage nach dem Schlusse der Auslegung bei dem Vor-
sitzer der Kammer schriftlich angebracht werden. Die Kammer
entscheidet darüber spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermine.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen
einer Woche nach ihrer Mitteilung die Berufung an den
Senat zu; jedoch behält es für die dermalige Wahl bei der
Entscheidung der Kammer sein Bewenden, falls nicht vor dem
Wahltermine die Entscheidung des Senats erfolgt ist.
§ 9. Die Kammer bestimmt den Wahltermin und das
Wahllokal für jeden Bezirk und macht beide samt der Zahl
der zu wählenden Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem
Termine öffentlich bekannt.
§* 10. Für jede Wahlhandlung wird von der Kammer
aus ihren Mitgliedern ein Wahlvorstand ernannt, der aus
einem Vorsitzer und zwei Beisitzern besteht. Der Wahlvor-
stand leitet die Wahlhandlung und ermittelt deren Ergebnis.
Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend sein.
Jeder Wahltermin dauert zwei Stunden.
Die Kammer stellt auf Grund der vom Wahlvorstande
eingesandten Wahlurkunden das Ergebnis der Wahl fest und
bringt die Namen der Gewählten zur öffentlichen Kunde.
Im übrigen finden die Vorschriften der Wahlordnung
für die Wahlen zur Bürgerschaft unter 9 bis 14 entsprechende
Anwendung. . «