Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

78 Bremen: 
  
S. 59. thorsteinweg dem vierten, sowie die der zufolge desselben Ge- 
setzes mit der Stadt vereinigten Teile der früheren Landge- 
meinde Woltmershausen dem fünften Wahlbezirke zugewiesen. 
Dieselben sind auch dann wahlberechtigt und wählbar, wenn 
sie in der Stadt wohnen. 
§ 6. Die Kammer trifft die Vorbereitungen zu den 
Wahlen und leitet dieselben. ." 
§ 7. Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen wird von 
der Kammer für jeden Bezirk mit Hülfe der Gemeindevor- 
steher und der Polizeidirektion eine Liste der wahlberechtigten 
Landwirte angefertigt und vier Wochen vor dem Wahltermine 
zur Einsicht für die Wähler in geeigneten, von der Kammer 
zu bestimmenden Lokalen des betreffenden Bezirks während 
einer Woche ausgelegt. 
Von der Auslegung werden die Wähler vorher durch 
öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. 
§ 8. Einwendungen gegen die Listen müssen spätestens 
an dem Tage nach dem Schlusse der Auslegung bei dem Vor- 
sitzer der Kammer schriftlich angebracht werden. Die Kammer 
entscheidet darüber spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermine. 
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen 
einer Woche nach ihrer Mitteilung die Berufung an den 
Senat zu; jedoch behält es für die dermalige Wahl bei der 
Entscheidung der Kammer sein Bewenden, falls nicht vor dem 
Wahltermine die Entscheidung des Senats erfolgt ist. 
§ 9. Die Kammer bestimmt den Wahltermin und das 
Wahllokal für jeden Bezirk und macht beide samt der Zahl 
der zu wählenden Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem 
Termine öffentlich bekannt. 
§* 10. Für jede Wahlhandlung wird von der Kammer 
aus ihren Mitgliedern ein Wahlvorstand ernannt, der aus 
einem Vorsitzer und zwei Beisitzern besteht. Der Wahlvor- 
stand leitet die Wahlhandlung und ermittelt deren Ergebnis. 
Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei 
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend sein. 
Jeder Wahltermin dauert zwei Stunden. 
Die Kammer stellt auf Grund der vom Wahlvorstande 
eingesandten Wahlurkunden das Ergebnis der Wahl fest und 
bringt die Namen der Gewählten zur öffentlichen Kunde. 
Im übrigen finden die Vorschriften der Wahlordnung 
für die Wahlen zur Bürgerschaft unter 9 bis 14 entsprechende 
Anwendung. . « 
  
  
  
 
	        
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