Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend. 79 
  
§ 11. Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß 
binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei dem Vor- 
sitzer der Kammer schriftlich erfolgen. 
Die Kammer, mit Ausschluß der Mitglieder: deren 
Wahl angefochten wird, entscheidet über die Anfechtung in 
ihrer nächsten Versammlung. 
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen einer 
Woche nach ihrer Mitteilung die Berufung an den Senat zu. 
18 12. Alle drei Lahre tritt die Hälfte der Mitglieder S. öo. 
aus der Kammer und finden ordentliche Ergänzungswahlen 
statt. Bei einer außerordentlichen Ergänzungswahl wird für die 
noch übrige Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. 
Die Ergänzungswahl für ein ausgeschiedenes Mitglied 
muß binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden stattfinden. 
- § 13. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar. 
§ 14. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl 
findet nicht statt. Der Austritt ist jederzeit erlaubt. 
§ 15. Derzjenige, bei dem später ein Verhältnis eintritt, 
das seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört 
auf Mitglied der Kammer zu sein. 
§ 16. Wer den ihm als Mitglied der Kammer gesetzlich 
oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verpflichtungen 
nachzukommen sich beharrlich weigert, oder die der Versamm- 
lung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, 
kann von der Kammer, nachdem er über die Beschuldigung 
vernommen worden, seines Rechts zur Teilnahme an derselben 
verlustig erklärt werden, jedoch steht ihm gegen diese Ent- 
scheidung die Berufung an den Senat binnen einer Woche 
nach erfolgter Mitteilung derselben zu. 
* 17. Die Geschäfte eines Mitgliedes der Kammer 
werden unentgeltlich wahrgenommen. 
§ 18. Die Kammer hat die Bestimmung, auf alles, was 
für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Vieh- 
zucht, im. allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr 
Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung, 
sowie über die Beseitigung etwaiger Hinderriss zu beraten 
und darüber dem Senate auf dessen Aufforderung oder auch 
unaufgefordert gutachtlich zu berichten. 
§ 19. Zu diesem Zweck hat sie sich von dem Zustand 
der Landwirtschaft und den Mitteln zu ihrer Hebung möglichst 
genau zu unterrichten und auf letztere thunlichst hinzuwirken. 
§ 20. Uber alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.