Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend. 79
§ 11. Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß
binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei dem Vor-
sitzer der Kammer schriftlich erfolgen.
Die Kammer, mit Ausschluß der Mitglieder: deren
Wahl angefochten wird, entscheidet über die Anfechtung in
ihrer nächsten Versammlung.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen einer
Woche nach ihrer Mitteilung die Berufung an den Senat zu.
18 12. Alle drei Lahre tritt die Hälfte der Mitglieder S. öo.
aus der Kammer und finden ordentliche Ergänzungswahlen
statt. Bei einer außerordentlichen Ergänzungswahl wird für die
noch übrige Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
Die Ergänzungswahl für ein ausgeschiedenes Mitglied
muß binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden stattfinden.
- § 13. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar.
§ 14. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl
findet nicht statt. Der Austritt ist jederzeit erlaubt.
§ 15. Derzjenige, bei dem später ein Verhältnis eintritt,
das seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört
auf Mitglied der Kammer zu sein.
§ 16. Wer den ihm als Mitglied der Kammer gesetzlich
oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen sich beharrlich weigert, oder die der Versamm-
lung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt,
kann von der Kammer, nachdem er über die Beschuldigung
vernommen worden, seines Rechts zur Teilnahme an derselben
verlustig erklärt werden, jedoch steht ihm gegen diese Ent-
scheidung die Berufung an den Senat binnen einer Woche
nach erfolgter Mitteilung derselben zu.
* 17. Die Geschäfte eines Mitgliedes der Kammer
werden unentgeltlich wahrgenommen.
§ 18. Die Kammer hat die Bestimmung, auf alles, was
für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Vieh-
zucht, im. allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr
Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung,
sowie über die Beseitigung etwaiger Hinderriss zu beraten
und darüber dem Senate auf dessen Aufforderung oder auch
unaufgefordert gutachtlich zu berichten.
§ 19. Zu diesem Zweck hat sie sich von dem Zustand
der Landwirtschaft und den Mitteln zu ihrer Hebung möglichst
genau zu unterrichten und auf letztere thunlichst hinzuwirken.
§ 20. Uber alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft