80 Bremen: Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
zu erlassenden Gesetze wird vorab die Kammer zu einer Be-
gutachtung veranlaßt.
§ 21. Die Kammer kann die wahlberechtigten Land-
wirte einzelner Bezirke oder Abteilungen versammeln, um mit
ihnen über Angelegenheiten der Landwirtschaft zu beraten,
oder um 1# Veranlassung zu geben, ihre auf die Land-
wirtschaft sich beziehenden Wünsche zur Sprache zu bringen.
Nicht minder kann sie andere ihr geeignet scheinende
Personen zu ihren Beratungen zuziehen.
§ 22. Zur Bestreitung der Kosten der Versammlungen,
sowie zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft wird der
Kammer jährlich ein Fonds von 3500 Mark zur Verfügung
gestellt. Was von diesem Fonds im Laufe des Jahres nicht
verwendet wird, verbleibt der Generalkasse.
1 23. Die Kammer ist befugt, einen Rechtsgelehrten
als Konsulenten und Protokollführer, jedoch jedesmal auf
längstens drei Jahre, anzunehmen. Sein Honorar wird durch
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt, seine
Thätigkeit durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 24. Die Kammer hat ihren Sitz in der Stadt Bremen.
Sie fätt wenigstens vierteljährlich eine Sitzung, und außer-
dem so oft der Vorsitzer es für nötig erachtet, oder wenigstens
ein Viertel der Mitglieder schriftlich darauf anträgt.
§ 25. Die Einladungen zu diesen Versammlungen er-
folgen schriftlich und für jedes Mitglied besonders.
26. Die Kammer wählt alljährlich aus ihren Mit-
gliedern einen Vorsitzer und einen Stellvertreter. Die Namen
der Gewählten bringt sie dem Senate zur Anzeige.
Der Vorsitzer hat die Leitung der Geschäfte. In jeder
Sitzung wird ein Protokoll geführt und von dem Vorsitzer
und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 27. Jedes Mitglied der Kammer ist befugt, Gegen-
stände, die zu dem Geschäftskreise der Kammer gehören, in
derselben zur Beratung und Beschlußnahme zu bringen.
§ 28. Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehr-
heit aller Anwesenden gefaßt; Wahlen erfolgen gleichfalls
nach absoluter Stimmenmehrheit, und auf Verlangen von
mindestens sechs Mitgliedern mittelst geheimer Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der
Vorsitzer, bei Wahlen das Los.
3529. Im übrigen wird der Geschäftsgang durch die
von der Kammer festzustellende Geschäftsordnung bestimmt.