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10 Verfassung von Hamburg.
Art. 10.
Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens-
länglich unter folgenden Beschränkungen:
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senats-
mitglied berechtigt seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch
Anspruch auf Pension zu haben.
Hat der Abtretende das sechszigste Lebensjahr vollendet
und das Amt mindestens zehn Jahre verwaltet, so hat derselbe
eine (ension zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu
genießen.
Jedes Senatsmitglied welches das siebenzigste Lebensjahr
überschritten hat, ist berechtigt mit einer Wrl zum Belauf
von zwei Drittheilen seines Honorars aus dem Senat aus-
zutreten.
Art. 11.
Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß,
bestimmt das Gesetz.
Art. 12.
Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen
vierzehn Tagen wieder zu besetzen.
Art. 13.
Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere
öffentliche Amt so wie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
und des Notariats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit
dürfen Senatsmitglieder fortsetzen, insoweit dieselbe der Er-
füllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut.
Die Mitglieder des Senats können, wenn sie in den
Vorstand, Verwaltungsrath oder Aussichtsrath industrieller
oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender, Unternehmungen
ewählt werden, diese Wahl nur mit besonderer Genehmigung
bes Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf
es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl
im Vorstande, Verwaltungsrath oder Aufsichtsrath einer der
vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.
Art. 14.
Jedes Senatsmitglied muß in der Stadt oder in deren
nächster Umgebung auf Hamburgischem Gebiete seinen regel-