Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 358. 
10 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 10. 
Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich unter folgenden Beschränkungen: 
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senats- 
mitglied berechtigt seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch 
Anspruch auf Pension zu haben. 
Hat der Abtretende das sechszigste Lebensjahr vollendet 
und das Amt mindestens zehn Jahre verwaltet, so hat derselbe 
eine (ension zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu 
genießen. 
Jedes Senatsmitglied welches das siebenzigste Lebensjahr 
überschritten hat, ist berechtigt mit einer Wrl zum Belauf 
von zwei Drittheilen seines Honorars aus dem Senat aus- 
zutreten. 
Art. 11. 
Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß, 
bestimmt das Gesetz. 
Art. 12. 
Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen 
vierzehn Tagen wieder zu besetzen. 
Art. 13. 
Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere 
öffentliche Amt so wie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft 
und des Notariats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit 
dürfen Senatsmitglieder fortsetzen, insoweit dieselbe der Er- 
füllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut. 
Die Mitglieder des Senats können, wenn sie in den 
Vorstand, Verwaltungsrath oder Aussichtsrath industrieller 
oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender, Unternehmungen 
ewählt werden, diese Wahl nur mit besonderer Genehmigung 
bes Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf 
es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl 
im Vorstande, Verwaltungsrath oder Aufsichtsrath einer der 
vorerwähnten Unternehmungen bleiben will. 
Art. 14. 
Jedes Senatsmitglied muß in der Stadt oder in deren 
nächster Umgebung auf Hamburgischem Gebiete seinen regel-
	        
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