Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

12 Verfassung von Hamburg. 
  
Deutschen Reiches den Contingentsherren zustehenden Rechte 
vom Senate ausgeübt, soweit nicht besondere Conventionen 
S. 360. 
ein Anderes bestimmen. 
Art. 22. 
Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältniß zum 
Deutschen Reiche und zum Auslande. 
Er leitet die Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten 
des Hamburgischen Staates, führt die auf dieselben bezüglichen 
Verhandlungen, ernennt die Bevollmächtigten bei anderen 
Staaten und zum Bundesrathe des Deutschen Reiches. Er 
schließt die Staatsverträge, hat aber vor Ratificirung derselben 
die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen. 
Art. 23. 
Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die bürger- 
lichen und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt. 
Art. 24. 
Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern 
oder zu erlassen, steht dem Senate zu. 
Eine Ausnahme findet statt in den Fällen des Art. 53, 
in welchen Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf 
Antrag oder mit Zustimmung der Bürgerschaft ausüben kann. 
Art. 25. 
Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte 
vom Senate zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem 
ihm von der betreffenden Deputation vorzulegenden Wahl- 
aufsat zu wählen sind. Ist aurh die Verfassung oder Gesetz- 
J ung nichts darüber verfügt, so steht die Ernennung dem 
enate zu. 
Art. 26. 
Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren 
Stelle tretenden Verpflichtungen werden, so weit die Verfassung 
oder die Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor 
dem Senate abgelegt.
	        
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