12 Verfassung von Hamburg.
Deutschen Reiches den Contingentsherren zustehenden Rechte
vom Senate ausgeübt, soweit nicht besondere Conventionen
S. 360.
ein Anderes bestimmen.
Art. 22.
Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältniß zum
Deutschen Reiche und zum Auslande.
Er leitet die Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten
des Hamburgischen Staates, führt die auf dieselben bezüglichen
Verhandlungen, ernennt die Bevollmächtigten bei anderen
Staaten und zum Bundesrathe des Deutschen Reiches. Er
schließt die Staatsverträge, hat aber vor Ratificirung derselben
die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.
Art. 23.
Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die bürger-
lichen und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt.
Art. 24.
Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern
oder zu erlassen, steht dem Senate zu.
Eine Ausnahme findet statt in den Fällen des Art. 53,
in welchen Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf
Antrag oder mit Zustimmung der Bürgerschaft ausüben kann.
Art. 25.
Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte
vom Senate zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem
ihm von der betreffenden Deputation vorzulegenden Wahl-
aufsat zu wählen sind. Ist aurh die Verfassung oder Gesetz-
J ung nichts darüber verfügt, so steht die Ernennung dem
enate zu.
Art. 26.
Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren
Stelle tretenden Verpflichtungen werden, so weit die Verfassung
oder die Gesetze nicht anderweitig darüber bestimmen, vor
dem Senate abgelegt.