Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 9 
  
Art. 8. 
Jede im Senate erledigte Stelle muß innerhalb vier 
Wochen wieder besetzt werden. . « 
Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt 
sein, so sind die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen 
vorzunehmen. Bei jeder Wahl ist das vorgeschriebene Ver— 
fahren auf's Neue einzuleiten. 
Art. 9. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mit- 
gliede des Senates findet nicht Statt. Auch steht der Austritt 
aus dem Senate jederzeit frei. 
Art. 10. 
In der nächsten nach der Wahl stattfindenden Versamm- 
lung des Senates wird das neu erwählte Mitglied in Gegen- 
wart des Bürgerausschusses (Art. 53.) feierlich eingeführt und 
leistet folgenden Eid: 
Als neu erwähltes Mitglied des Senates dieser freien 
Stadt gelobe und schwöre ich zu Gott: 
Ich will meinem Amte gewissenhaft vorstehen, das 
Wohl des Staates nach allen meinen Kräften er- 
streben, die Verfassung desselben getreu befolgen, das 
öffentliche Gut redlich verwalten und bei meiner Amts- 
führung, namentlich auch bei allen Wahlen, weder 
auf eigenen Vortheil noch auf Verwandtschaft oder 
Freundschaft Rücksicht nehmen. Ich will die Gesetze 
des Staates handhaben und Gerechtigkeit üben gegen 
Jeden, er sei reich oder arm. Ich will auch ver- 
schwiegen sein in Allem, was Verschwiegenheit erfor- 
dert, besonders aber will ich geheim halten, was ge- 
heim zu halten mir geboten wird. So wahr mir 
Gott helfe! 
  
Art. 11. 
Die Mitglieder des Senates bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich und beziehen während ihrer Amtsführung die durch 
das Gesetz festgestellten Honorare. 
Weann und in welcher Weise eine Versetzung von Senats- 
mitgliedern in den Ruhestand, unter Gewährung eines Ruhe- 
gehaltes, stattfindet, so wie in welchen Fällen ein Mitglied 
S. 117.
	        
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