Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 15 
  
Entlassung eines bereits eingetretenen Mitgliedes der Bürger- 
schaft, kann, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 enthaltenen 
Bestimmungen, nur durch Beschluß der Bürgerschaft erfolgen. 
Wer sch Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat, 
darf für die nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen. 
Art. 35. 
Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürger- 
schaft gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wähl- 
bar, können aber die Wahl ablehnen. 
Art. 36. S. 32. 
Besoldete öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienst- 
liche Functionen ihren ausschließlichen Geschäftsberuf bilden, 
sind zur Bürgerschaft nicht wählbar. Ausgenommen von dieser 
Bestimmung sind die rechtsgelehrten Richter, die Geistlichen 
aller Confessionen und die Professoren des Gymnasiums, wenn 
sie den Erfordernissen des Art. 32 genügen. Doch haben 
Geistliche und die Professoren des Gymnasiums das Recht, 
die Wahl abzulehnen. 
  
Art. 37. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürger- 
schaft. 
Art. 38. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre 
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Hälfte der durch jeden der 
drei Wahlkörper gewählten Mitglieder aus. 
Art. 39. 
Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus- 
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Art. 40. 
Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der theilweisen 
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die 
neuen Wahlen anordnen, und zwar so zeitig, daß sie noch vor 
dem Erneuerungstermin vollendet sein können.
	        
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