Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 363. 
16 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 41. 
Bei der im Art. 38 bestimmten theilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft 
zunerhast acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen 
zu berufen. 
Mit dem Termine für die theilweise Erneuerung der 
Bürgerschaft hören die Functionen der bisherigen Bürger- 
schaft auf. 
Art. 42. 
Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit 
verliert, tritt aus der Bürgerschaft. 
Art. 43. 
Bei eintretender Vacanz wird durch den Senat die Neu- 
wahl ausgeschrieben; dieselbe geschieht nur für den noch übrigen 
Theil der Zeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor 
dem Termine der verfassungsmäßigen theilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesett werden, 
wenn Senat und Bürgerschaft darüber einverstanden sind. 
Art. 44. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un- 
entgeltlich. 
Art. 45. 
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als Achtzig 
Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung und eine Wahl 
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen 
ültig, wenn während derselben die Gegenwart einer beschluß- 
shigen Anzahl von Mitgliedern constatirt ist. 
Ueber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungs- 
zeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehand- 
lung betichsende Fragen bestimmt die Geschäfsordnung, 
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich be- 
zeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung 
zu bringen, und darf eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn 
ein vom Senat als dringlich bezeichneter Gegenstand noch 
nicht zur Abstimmung gekommen sein sollte, nur auf den. 
nächsten Werktag erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.