Verfafsung von Hamburg. 17
Art. 46.
Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Aus-
nahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mit-
gliedern oder des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung
zusammen, in welcher sie nach Anhörung des Antrages, für
welchen die geheime Sitzung verlangt wird, zerst beschließt,
ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden
Gegenstandes eine geheime bleiben soll.
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß,
wenn der Antrag 60| auf Reichs= und auswärtige Angelegen-
heiten bezieht, von der Bürgerschalt ohne Weiteres, Folge
gegeben werden. Auch sind die Sitzungen ausnahmsweise
geheim, wenn der Bürger-Ausschuß dem Antrage des Senats
auf eine geheime Sitzung beitritt.
Deputationen werden weder in den Versammlungen der
Bürgerschaft noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen.
Eingaben an die Versammlung müssen schriftlich und,
insofern sie nicht von Behörden ausgehen: immer durch ein
Mitglied der Versammlung, welches dadurch mit dem Inhalt
der Eingabe sich einverstanden erklärt, dem Präsidenten über-
reicht oder eingesandt werden.
Art. 47.
Ueber die Art der Abstimmung in der Bürgerschaft be-
stimmt die Geschäftsordnung. Jedoch muß die Abstimmung,
sels mindestens zehn Mitglieder es verlangen, eine geheime
ein.
Art. 48. S. 366.
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann für seine Aeußerun-
en oder Nbstimmungen in der Bürgerschaft oder deren Aus-
shüssen zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bürgerschaft hat, nach Maaßgabe der Geschäfts-
ordnung, wegen Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen,
gegen ihre Mitglieder auf disciplinarischem Wege zu verfahren.
Art. 49.
Von dem Sitzungs-Protokoll der Bürgerschaft ist dem
Senate baldthunlichst Abschrift mitzutheilen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 2