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18 Verfassung von Hamburg.
Art. 50.
e Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammen-
erufen:
1) uf Anordnung des Senats,
2) auf Beschluß des Bürger-Ausschusses,
3) auf ihren eigenen Beschluß,
4) wenn net ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate
verflossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürger-
schaft gerichtete Verlangen von wenigstens Dreißig Mit-
gliedern.
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei
Werktage vor der Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen.
Art. 51.
Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen
Auskunft direct an den Senat oder an den Chef der betreffenden
Verwaltungsbehörde wenden, haben auch das Recht, solche
Auskunft von jedem Staatsangehörigen in eben dem Umfange,
in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu
ertheilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte
über die in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Ange-
legenheiten nicht ohne Genehmigung des ihnen vorgesetzten
Senatsmitgliedes Auskunft ertheilen; die Genehmigung hierzu
kann nur aus besonderen Gründen, über welche eventuell der
Senat zu entscheiden hat, verweigert werden.
Art. 52.
+ Die Bürgerschaft erwählt für die sämmtlichen Verwaltungs-
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem
anderen Collegium deputirt sind, aus einem von der be-
treffenden Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede er-
ledigte Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, welchem jedoch ein
vierter Namen seitens des Bürger-Ausschusses durch einen mit
mindestens zweidrittel Mehrheit gefaßten Beschluß himugefügt
werden kann. An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörden
keinen Theil. 1.
+# Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der
bisherigen Wahlart. #