Verfassung von Hamburg. 19
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Die—
selbe betraf nur Art. 52 Abs. 2.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung des Artikel 52 der Verfassung.
Der Senat hat in Uebereinstimmung mit, der
Bürgerschaft in den für Verfassungs-Aenderungen
vorgeschriebenen Formen beschlossen und verkündet
hierdurch, was folgt:
Artikel 52 der Verfassung vom 13. October
1879 wird dahin abgeändert, daß der Schluß-
satz:
hee den öffentlichen milden Stiftungen
bleibt es bei der bisherigen Wahlart"“
in Wegfall kommt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 6. Juli 1888.
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. 3.
Gesetz, betreffend Abänderung einiger Bestimmungen
der Verfassung vom 13. October 1879. Gegeben den
2. November 1896.
62.
Art. 52 der Verfassung lautet hinfort:
Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungs-
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von
einem anderen Collegium deputirt sind, aus einem
von der betreffenden Verwaltungsbehörde mit drei
Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahl-
aufsatze, jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet.
Bei den Wahlen in die Finanz-Deputation ist der
Wahlaufsatz bindend. Es kann jedoch vom Bürger-
Ausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name durch
einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß dem Aufsaf hinzugefügt werden.
un der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungs-
behörde keinen Theil.
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