Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 19 
  
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Die— 
selbe betraf nur Art. 52 Abs. 2. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung des Artikel 52 der Verfassung. 
Der Senat hat in Uebereinstimmung mit, der 
Bürgerschaft in den für Verfassungs-Aenderungen 
vorgeschriebenen Formen beschlossen und verkündet 
hierdurch, was folgt: 
Artikel 52 der Verfassung vom 13. October 
1879 wird dahin abgeändert, daß der Schluß- 
satz: 
hee den öffentlichen milden Stiftungen 
bleibt es bei der bisherigen Wahlart"“ 
in Wegfall kommt. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, 
Hamburg, den 6. Juli 1888. 
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. 3. 
Gesetz, betreffend Abänderung einiger Bestimmungen 
der Verfassung vom 13. October 1879. Gegeben den 
2. November 1896. 
62. 
Art. 52 der Verfassung lautet hinfort: 
Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungs- 
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von 
einem anderen Collegium deputirt sind, aus einem 
von der betreffenden Verwaltungsbehörde mit drei 
Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahl- 
aufsatze, jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet. 
Bei den Wahlen in die Finanz-Deputation ist der 
Wahlaufsatz bindend. Es kann jedoch vom Bürger- 
Ausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name durch 
einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten 
Beschluß dem Aufsaf hinzugefügt werden. 
un der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen 
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungs- 
behörde keinen Theil. 
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