Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 23 
  
Art. 63. 
Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat 
baldthunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und Aus- 
gaben des verflossenen Jahres, der Bürgerschaft zur Prüfung 
vorzulegen. 
rt. 64. 
8 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürger— 
schaft können unabhängig von einander stattfinden. 
18 2. Die gegenseitigen amtlichen Mittheilungen erfolgen S. us. 
schriftlich. Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Ver- 
sammlung der Bürgerschaft berathen zu werden bestimmt sind, 
in der Regel dem Druck übergeben. 
§5 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürger- 
schaft aus seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Com- 
missarien abordnen. Dieselben sind befugt an den Berathungen 
Theil zu nehmen und ist ihnen jederzeit auf ihr Verlangen 
das Wort zu ertheilen. Hat ein Senatscommissar nach Schluß 
der Discussion das Wort erhalten, so gilt dieselbe damit für 
wieder eröffnet. 
&* 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur 
Absendung von Commissarien zu den Verhandlungen über 
Senatsanträge verpflichtet. 
Art. 65. 
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft 
über Staats-Angelegenheiten zu verlangen. Die entsprechende 
Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in Betreff 
obschwebender Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen 
Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Auskunft 
verlangt wird, sind vorher schriflich dem Senate mitzutheilen, 
dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft schriftlich oder 
mündlich durch Commissarien mitzutheilen. Bezeichnet die 
Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der 
Senat seine Antwort bis zur nächsten Sitzung der Bürger- 
schaft zu ertheilen, oder die Gründe anzugeben, welche ihn an 
Ertheilung einer Auskunft überhaupt oder zur Zeit verhindern. 
  
  
  
  
Art. 66. 
Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürger- 
schaft zu stellenden Anträge, soweit thunlich, die zuständigen 
Verwaltungs-Deputationen zu Rathe ziehen.
	        
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