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26 Verfassung von Hamburg.
des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt
die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt.
Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die uscheidung
ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen nicht aus-
gesetzt werden dürfe, während sie sich nur über die Modalität
derselben nicht verständigen können, so ist die Sache durch
den Ausspruch der in den folgenden Artikeln näher bezeich-
neten Entscheidungs-Deputation zu erledigen.
Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerung
eines nur auf eine bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und
ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungs-
Deputation beschlossen, so ist das Gesetz als bis zu der er-
folgenden Entscheidung prolongirt anzusehen.
Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher
Bestimmungen, durch welche Rechte des Senats oder der
Bürgerschaft festgestellt worden sind, darf niemals durch den
Ausspruch einer Entscheidungs -Deputation herbeigeführt
werden.
Art. 72.
Die Entscheidungs-Deputation besteht aus einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft,
und zwar in der Regel aus sechszehn Mitgliedern, acht von
jeder Seite. Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl
vermehrt oder vermindert werden.
Die Mitglieder des Senats werden durch das Loos be-
stimmt. Dasselbe wird unter allen in Hamburg anwesenden
Mitgliedern des Senats gezogen.
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in folgender
Weise bestimmt:
Sämmtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft werden
durch das Loos in so viele Abtheilungen von möglichst gleicher
Anzahl getheilt, als bürgerschaftliche Mitsglieder für die De-
putation zu wählen sind. Jede dieser Abtheilungen wählt
urch Stimmzettel aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen-
mehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist eine etwa
vorhandene Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstim-
mung nicht zu beseitigen, so entscheidet das Loos.
Die Bichung der Entscheidungs-Deputation erfolgt in einer
vom Senate anzusetzenden gemeinschaftlichen Sitzung des Senats
und der Bürgerschaft und zwar wird das Loos, um die Mit-
glieder des Senats für die Deputation zu bestimmen, durch
die jüngsten Mitglieder des Bürger-Ausschusses, und das Loos