Verfassung von Hamburg. 29
zu der in Art. 71 unter 1) bezeichneten, dem Reichsgericht,
oder zu der daselbst unter 2) bezeichneten, eventuell einer
Entscheidungs-Deputation zugewiesenen Kategorie von Mei-
nungsverschiedenheiten gehört, so ##ist hierüber der Ausspruch S. 373.
des Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch wenn es si
competent erklärt, vorgängig nur *-“ jenen Ausspruch, ohne
in die Sache selbst einzugehen. zu beschränken hat.
Art. 77.
Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend
beschlossenen oder auf dem in Art. 72—75 bezeichneten Wege
zu Stande gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb 14
Tagen zu verkünden.
Sechster Abschnitt.
Die Verwaltung.
Art. 78.
. Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffenheit der
Geschäfte und nach Maaßgabe des Bedürfnisses in mehrere
Abtheilungen. Das Gesetz hat die Zahl dieser Abtheilungen
und den Wirkungskreis einer jeden zu bestimmen. 1
Art. 79.
# Für jede Verwaltungs-Abtheilung ernennt der Senat
eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können
noch ein oder zwei Senatsmitglieder beigeordnet werden. Auch
kann, wenn die Verhältnisse es nöthig machen, ein Wechsel
der Personen eintreten. ##
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. 3.
Das Gesetz, betreffend Abänderung einiger Be-
stimmungen der Verfassung vom 13. Okt. 1879, ge-
geben den 2. November 1896, bestimmt:
§ 3.
Art. 78 und Art. 79 werden gestrichent.
1 S. Revidirtes Gesetz über die Organisation der Verwaltung. Ge-
geben den 2. November 1896. Gesetzsammlung 1896 33 55. S. 98—115.
iun Kraft seit dem 1. Januar 1897.