Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 29 
  
zu der in Art. 71 unter 1) bezeichneten, dem Reichsgericht, 
oder zu der daselbst unter 2) bezeichneten, eventuell einer 
Entscheidungs-Deputation zugewiesenen Kategorie von Mei- 
nungsverschiedenheiten gehört, so ##ist hierüber der Ausspruch S. 373. 
des Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch wenn es si 
competent erklärt, vorgängig nur *-“ jenen Ausspruch, ohne 
in die Sache selbst einzugehen. zu beschränken hat. 
Art. 77. 
Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend 
beschlossenen oder auf dem in Art. 72—75 bezeichneten Wege 
zu Stande gekommenen Gesetze hat der Senat innerhalb 14 
Tagen zu verkünden. 
Sechster Abschnitt. 
Die Verwaltung. 
Art. 78. 
. Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffenheit der 
Geschäfte und nach Maaßgabe des Bedürfnisses in mehrere 
Abtheilungen. Das Gesetz hat die Zahl dieser Abtheilungen 
und den Wirkungskreis einer jeden zu bestimmen. 1 
Art. 79. 
# Für jede Verwaltungs-Abtheilung ernennt der Senat 
eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können 
noch ein oder zwei Senatsmitglieder beigeordnet werden. Auch 
kann, wenn die Verhältnisse es nöthig machen, ein Wechsel 
der Personen eintreten. ## 
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. 3. 
Das Gesetz, betreffend Abänderung einiger Be- 
stimmungen der Verfassung vom 13. Okt. 1879, ge- 
geben den 2. November 1896, bestimmt: 
§ 3. 
Art. 78 und Art. 79 werden gestrichent. 
1 S. Revidirtes Gesetz über die Organisation der Verwaltung. Ge- 
geben den 2. November 1896. Gesetzsammlung 1896 33 55. S. 98—115. 
iun Kraft seit dem 1. Januar 1897.
	        
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