Verfassung von Lüheck. 11
gewählt. Der Gewählte verliert jedoch dadurch seine Wähl-
barkeit bei der nächsten Wahl nicht.
Art. 15. S. 113.
In Verhinderungsfällen wird der Bürgermeister durch
dasjenige Mitglied des Senates vertreten, welches zunächst
vor ihm den Vorsitz im Senate gehabt hat.
Sollte ein Mitglied des Senates, welches in demselben
bereits den Vorsitz geführt hat, nicht vorhanden sein, so wählt
der Senat für die Dauer der Amtsführung des derzeitigen
Bürgermeisters den Vertreter im Vorsitze in der für die Wahl
des Bürgermeisters vorgeschriebenen Weise.
Art. 16.
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder des
Senates (die Rathssetzung) findet alle zwei Jahre im Anfange
des Monats December statt; die Rathssetzung tritt mit dem
Anfange des nächsten Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem
Senate frei, bei außerordentlichen Veranlassungen auch in der
Zwischewzeit Anderungen in der Vertheilung der Geschäfte vor-
zunehmen.
Die Rathssetzung beginnt mit der Wahl des Bürger-
meisters.
Demnächst treten der derzeitige Bürgermeister, der zu
seinem Amtsnachfolger Gewählte und drei Mitglieder des Se-
nates, welche diese zuvor mittelst unbedingter Stimmenmehr-
heit erwählt hat, zusammen. Diese fünf Personen bestimmen,
nöthigenfalls nach Stimmenmehrheit, die Vertheilung der Ge-
schäfte sowie den Vorsitz in den einzelnen Behörden, worauf
in der nächsten Versammlung des Senates die Rathssetzung
verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird.
Art. 17.
Die Protokollführung im Senate und die Leitung der
Senatskanzlei ist zwei Secretairen, die Aufsicht über das Staats-
archiv einem Archivar übertragen. Die Wahl derselben steht
dem Senate zu.
Art. 18.
Dem Senate allein ist die Leitung sämmtlicher Staats-
angelegenheiten anvertraut, insoweit nicht die nachfolgenden