S. 377.
34 Verfassung von Hamburg.
Art. 100.
Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß
der gesetzgebenden Gewalt erforderlich.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 101.
Zu einer die Verfassung abändernden Bestimmung ist
erforderlich:
a. ein im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürger-
chaft bei Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen
ämmtlicher Mitglieder, und mit rhesner heils Majoritet
er anwesenden Mitglieder gefaßter Beschluß;
b. die Bestätigung dieses Beschlusses der Gesetzgebung durch
einen ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens drei Vier-
theilen sämmtlicher Mitglieder mit Drei-Viertheils-Majorität
der anwesenden Mitglieder, frühestens 21 Tage nach der
ersten Beschlußfassung der Bürgerschaft gefaßten Beschluß.
Treten weniger als drei Viertheile der in der erforder-
lichen Anzahl anwesenden Mitglieder dem Seschlusse, bei, 4
ist demselben keine weitere Folge zu geben, und der bezügliche
Vorschlag als abgelehnt zu betrachten.
Art. 102.
Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die ver-
fassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichts-
stand, Verhaftung, Haussuchung, Presse und Versammlungs-
recht von dem Senate zeitweilig außer Kraft gesetzt werden.
Doch bedarf diese Suspension der sofortigen Zustimmung der
Hürgerschaft Kommt die Bürgerschaft auf erfolgte Berufung
nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen, so hat der Senat
alsbald die Zustimmung des Bürger-Ausschusses einzuholen.
Art. 103.
Eine solche Suspension tritt jedesmal nach Ablauf von
vier Wochen, vom Tage des gefaßten Beschlusses an, außer