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Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 37
83.
An den Wahlen der zweiten Kategorie nehmen nur diejenigen
Grundeigenthümer Theil, denen das betreffende Grundstück in den
öffentlichen Hypothekenbüchern eigenthümlich zugeschrieben ist, und
zwar ohne Clauseln und Bestimmungen, welche ergeben, daß das
Eigenthum in Wirklichkeit einem Andern zusteht.
Der Besitz mehrerer Grundstücke giebt nur ein einmaliges
Wahlrecht. Von mehreren Miteigenthümern eines Grundstücks
kann nur Einer das Wahlrecht ausüben. Die Miteigenthümer haben
der Central-Wahlcommission anzuzeigen, welcher von ihnen als zur
Ausübung des Wahlrechts berechtigt in die Wählerlisten eingetragen
werden soll.
§ 4.
Zum Behufe der allgemeinen Wahlen wird das Hamburgische
Staatsgebiet in 40 Wahlbezirke (Anl. A zu diesem Gesetze) und zum
Behufe der Grundeigenthümer-Wahlen werden die Stadt, Vorstadt
und Vororte in 20 Wahlbezirke (Anl. B| eingetheilt.
Jeder Wahlberechtigte ist in die Listen desjenigen Wahlbezirks
einzutragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung, oder wenn
diese außerhalb des Hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein ge-
wöhnliches Geschäftslocal hat.
Wahlberechtigte Grundeigenthümer, welche innerhalb der Be-
zirke für die Grundeigenthümer-Wahlen weder Wohnung noch Ge-
schäftslocal haben, werden auf ihren Antrag in die Wählerlisten
eines Bezirks eingetragen, in welchem sie mit Grundeigenthum
angesessen sind.
Zum Behufe der Wahlen der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder der Gerichte und Verwaltungsbehörden werden sämmt-
liche Wahlberechtigte zu einem Wahlkörper vereinigt.
r 5.
Zur Ausübung des Wahlrechts sind nur diejenigen Wähler
befugt, welche am Tage der Wahl in die Wählerlisten eingetragen
sind. Bei den allgemeinen und den Grundeigenthümer-Wahlen
hat jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in demjenigen Bezirke
auszuüben, in odessen Liste er eingetragen ist.