40 Anlage 1. Hamburg:
auslegen läßt. So weit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
die Sicherheit derselben dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es ge-
stattet von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen.
5.
Einsprachen gegen die öffentlich ausgelegten Wählerlisten sind
nur zulässig, wenn sie spätestens zwei Werktage nach dem Schlusse
der Auslegungszeit der Listen unter Beifügung der erforderlichen
Beweisstücke (Bürgerbrief, Steuerquittung, Beschwerung des Grund-
stückes u. s. w.) bei der Central-Wahlcommission eingebracht werden.
Die Central-Wahlcommission hat bei Auslegung der Wähler-
listen eine öffentliche Bekanntmachung darüber zu erlassen, bis zu
welchem Tage Einsprache gegen die Wählerliste zulässig und wo
solche anzubringen ist.
Ueber die rechtzeitig eingegangenen Einsprachen hat die Central-
Wahlcommission innerhalb acht Tagen nach Ablauf der Frist für
Anbringung der Einsprachen endgültig zu entscheiden und den Be-
theiligten die Entscheidung schriftlich mitzutheilen.
Die Wählerliste ist, nachdem die Central-Wahlcommission über
sämmtliche eingelaufenen Einsprachen Beschluß gefaßt und dement-
sprechend die Liste berichtigt hat, unter Angabe der Zahl der nun-
mehr endgültig in dieselbe ausgenommenen Wähler von dem Vor-
sitzenden der Central-Wahlcommission als abgeschlossen zu unterzeichnen.
Nur die in diese berichtigten Wählerlisten aufgenommenen Personen
sind zur Theilnahme an den Wahlen berechtigt.
ü16.
Für jede neue Wahl sind neue Wählerlisten aufzustellen, wenn
nicht die Central-Wahlcommission bei Nachwahlen, welche innerhalb
eines Jahres nach Abschluß der Wählerliste stattfinden, die Aus-
legung der früheren Wählerliste für ausreichend erklärt.
IV. Wahlverfahren.
1) Bei den regelmäßigen Wahlen.
§ 17.
Die regelmäßigen Wahlen zur Bürgerschaft finden nach Maaß-
gabe der Art. 38 bis 41 der Verfassung alle drei Jahre statt.
In den beiden ersten Kategorien wählt abwechselnd das eine
Mal die eine und nach drei Jahren die andere Hälfte der Wahl-