Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 41 
  
bezirke. In jedem Bezirke hat der Wähler so viele Personen 
namhaft zu machen, wie der Bezirk Abgeordnete wählt. In der 
dritten Kategorie wird die Neuwahl für die jedes Mal ausscheidende 
Hälfte der Mitglieder von sämmtlichen Wählern dieser Kategorie 
vorgenommen und zwar in Einer Wahlhandlung, bei welcher jeder 
Wähler zwanzig Personen namhaft macht. 
18. 
Die Wahlen der ersten Kategorie finden an Einem Tage statt. 
Nachdem die allgemeinen Wahlen stattgefunden haben, wählen 
die zehn Wahlbezirke der Grundeigenthümer an Einem Tage. 
Zuletzt finden die Wahlen der dritten Kategorie ebenfalls an 
Einem Tage statt. 
Die Wahltage sind so zu bestimmen, daß sämmtliche Wahlen 
vor dem Erneuerungstermine beendigt sein können. Nachdem der 
betreffende Wahltag vom Senate bestimmt worden, erfolgt die 
öffentliche Aufforderung zu den Wahlen durch die Central-Wahl- 
commission, welche zugleich bekannt macht, wo und während welcher 
Zeit die Stimmzettel abzugeben sind. Das Wahlbureau muß in 
der Regel innerhalb des betreffenden Wahlbezirks, beziehungsweise 
innerhalb der betreffenden Abtheilung belegen sein. 
½ 
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr Vormittags und wird 
um 6 Uhr Nachmittags geschlossen. 
820. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses 
ist öffentlich. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale 
weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be- 
schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Discussionen 
und Beschlüsse der Wahlcommission, welche durch die Leitung des 
Wahlgeschäftes bedingt sind. 
„r21. 
Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettels. 
Vor Abgabe des Stimmzettels hat der Stimmende seinen 
Namen den anwesenden Commissaren anzugeben und falls er den- 
hun nicht persönlich bekannt ist, sich über seine Person auszu- 
weisen.
	        
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