Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 41
bezirke. In jedem Bezirke hat der Wähler so viele Personen
namhaft zu machen, wie der Bezirk Abgeordnete wählt. In der
dritten Kategorie wird die Neuwahl für die jedes Mal ausscheidende
Hälfte der Mitglieder von sämmtlichen Wählern dieser Kategorie
vorgenommen und zwar in Einer Wahlhandlung, bei welcher jeder
Wähler zwanzig Personen namhaft macht.
18.
Die Wahlen der ersten Kategorie finden an Einem Tage statt.
Nachdem die allgemeinen Wahlen stattgefunden haben, wählen
die zehn Wahlbezirke der Grundeigenthümer an Einem Tage.
Zuletzt finden die Wahlen der dritten Kategorie ebenfalls an
Einem Tage statt.
Die Wahltage sind so zu bestimmen, daß sämmtliche Wahlen
vor dem Erneuerungstermine beendigt sein können. Nachdem der
betreffende Wahltag vom Senate bestimmt worden, erfolgt die
öffentliche Aufforderung zu den Wahlen durch die Central-Wahl-
commission, welche zugleich bekannt macht, wo und während welcher
Zeit die Stimmzettel abzugeben sind. Das Wahlbureau muß in
der Regel innerhalb des betreffenden Wahlbezirks, beziehungsweise
innerhalb der betreffenden Abtheilung belegen sein.
½
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr Vormittags und wird
um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
820.
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses
ist öffentlich. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale
weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be-
schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Discussionen
und Beschlüsse der Wahlcommission, welche durch die Leitung des
Wahlgeschäftes bedingt sind.
„r21.
Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettels.
Vor Abgabe des Stimmzettels hat der Stimmende seinen
Namen den anwesenden Commissaren anzugeben und falls er den-
hun nicht persönlich bekannt ist, sich über seine Person auszu-
weisen.