Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S 
42 Anlage 1. Hamburg: 
  
Jeder Wähler hat seinen Zettel, auf welchem die Personen, 
denen er seine Stimme geben will, namhaft zu machen sind, nach- 
dem derselbe verdeckt gestempelt worden, persönlich in den ver- 
schlossenen Zettelbehälter zu legen. 
Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußere 
Kennzeichen und derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm 
verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Er- 
fordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. 
96#22. 
Die Wahlcommission hat in der amtlichen Wählerliste bei 
dem Namen eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben 
hat, einen betreffenden Vermerk zu machen, und ist ferner von der 
Wahlcommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name 
eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, nach der 
Reihenfolge des Erscheinens aufzunehmen ist. 
9 23. 
Die nach Vorschrift des 5 22 aufgenommenen Verzeichnisse der 
gestimmt habenden Wähler bilden später die Grundlage für die 
Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den betreffenden Aus- 
schuß der Bürgerschaft, welcher auch die Berechtigung der Wähler 
zu berücksichtigen und davon auszugehen hat, daß eine Wahl un- 
gültig ist, wenn so viele Nichtberechtigte mitgestimmt haben, daß 
dies von Einfluß auf das Ergebniß der Wahl gewesen sein kann. 
Entstehen hinsichtlich der Berechtigung von Wählern Zweifel, so ist 
der Ausschuß befugt, von diesen die erforderlichen Nachweise zu 
verlangen und bei den Behörden die behufige Erkundigung einzu- 
ziehen. 
6§.24. 
Sofort nach geschlossener Annahme der Wahlzettel hat die 
Bezirks-Commission, beziehungsweise die Abtheilungs-Commission 
den versiegelten Zettelbehälter zu eröffnen, die abgegebenen Stimm- 
zettel zu zählen und danach das Ergebniß der Wahl zu ermitteln- 
[Ueber die gesammte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von sämmtlichen gegenwärtigen Mitgliedern der betreffenden 
Wahlcommission zu unterzeichnen ist. 
D25. 
Die Wahl geschieht vdurch relative Stimmenmehrheit. Unter 
Personen, welche gleich viel Stimmen bei der Wahl erhalten haben,
	        
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