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42 Anlage 1. Hamburg:
Jeder Wähler hat seinen Zettel, auf welchem die Personen,
denen er seine Stimme geben will, namhaft zu machen sind, nach-
dem derselbe verdeckt gestempelt worden, persönlich in den ver-
schlossenen Zettelbehälter zu legen.
Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußere
Kennzeichen und derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm
verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Er-
fordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.
96#22.
Die Wahlcommission hat in der amtlichen Wählerliste bei
dem Namen eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben
hat, einen betreffenden Vermerk zu machen, und ist ferner von der
Wahlcommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name
eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, nach der
Reihenfolge des Erscheinens aufzunehmen ist.
9 23.
Die nach Vorschrift des 5 22 aufgenommenen Verzeichnisse der
gestimmt habenden Wähler bilden später die Grundlage für die
Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den betreffenden Aus-
schuß der Bürgerschaft, welcher auch die Berechtigung der Wähler
zu berücksichtigen und davon auszugehen hat, daß eine Wahl un-
gültig ist, wenn so viele Nichtberechtigte mitgestimmt haben, daß
dies von Einfluß auf das Ergebniß der Wahl gewesen sein kann.
Entstehen hinsichtlich der Berechtigung von Wählern Zweifel, so ist
der Ausschuß befugt, von diesen die erforderlichen Nachweise zu
verlangen und bei den Behörden die behufige Erkundigung einzu-
ziehen.
6§.24.
Sofort nach geschlossener Annahme der Wahlzettel hat die
Bezirks-Commission, beziehungsweise die Abtheilungs-Commission
den versiegelten Zettelbehälter zu eröffnen, die abgegebenen Stimm-
zettel zu zählen und danach das Ergebniß der Wahl zu ermitteln-
[Ueber die gesammte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches von sämmtlichen gegenwärtigen Mitgliedern der betreffenden
Wahlcommission zu unterzeichnen ist.
D25.
Die Wahl geschieht vdurch relative Stimmenmehrheit. Unter
Personen, welche gleich viel Stimmen bei der Wahl erhalten haben,