Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 15 
  
Treten bei einem Mitgliede der Bürgerschaft Verhältnisse 
ein, durch welche es seine Wählbarkeit verliert (Art. 21.), so 
ist dasselbe verpflichtet, aus der Bürgerschaft auszutreten. 
Art. 29. 
Wenn in Gemäßheit der im Art. 28. erwähnten Fälle 
oder durch Tod mehr als zwanzig Bürgerschafts-Mandate er- 
ledigt sind, so müssen an Stelle der Ausgeschiedenen für die 
Zeitdauer ihres Mandats Ersatzmänner gewählt werden, falls 
nicht innerhalb der nächsten sechs Monate die ordentlichen 
Neuwahlen (Art. 30.) bevorstehen. 
Art. 30. 
Die Wahlversammlungen für die Bürgerschaft finden 
alle zwei Jahre statt und zwar für die sechs letzten Wahl- 
bezirke am ersten, dritten, fünften, siebenten, neunten und elften, 
für die vier ersten am vierzehnten, siebenzehnten, zwanzigsten 
und dreiundzwanzigsten Werktage des Junimonates. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bezirke die 
Wahlen vorzunehmen haben, wird im Aprilmonat von dem 
Bürgerausschusse durch das Loos bestimmt und von dem 
Wortführer der Bürgerschaft durch das Lübeckische Amtsblatt 
bekannt gemacht. 
Zu der Wahlversammlung eines jeden Bezirkes beruft 
der Wortführer der Bürgerschaft die zur Theilnahme an der- 
selben Berechtigten sieben Tage vorher mittelst Aufforderung 
durch das Lübeckische Amtsblatt, die Wähler in den länd- 
lichen Wahlbezirken außerdem durch Veranlassung der orts- 
üblichen Bekanntmachung. 
Art. 31. S. 117. 
Geleitet werden die Wahlversammlungen durch einen be- 
sonderen für jeden Wahlbezirk vom Bürgerausschusse alle zwei 
Jahre im April zu ernennenden Wahlvorstand, welcher aus 
einem Mitgliede des Bürgerausschusses als Vorsitzendem, und 
für die ersten vier Wahlbezirke aus sechs, für die anderen 
aber aus drei in dem betreffenden Bezirke wohnhaften Bür- 
gern besteht. Neben diesen Mitgliedern des Wahlvorstandes 
hat der Bürgerausschuß eine gleich große Zahl als Stellver- 
treter derselben zu bezeichnen.
	        
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