Verfassung von Lübeck. 15
Treten bei einem Mitgliede der Bürgerschaft Verhältnisse
ein, durch welche es seine Wählbarkeit verliert (Art. 21.), so
ist dasselbe verpflichtet, aus der Bürgerschaft auszutreten.
Art. 29.
Wenn in Gemäßheit der im Art. 28. erwähnten Fälle
oder durch Tod mehr als zwanzig Bürgerschafts-Mandate er-
ledigt sind, so müssen an Stelle der Ausgeschiedenen für die
Zeitdauer ihres Mandats Ersatzmänner gewählt werden, falls
nicht innerhalb der nächsten sechs Monate die ordentlichen
Neuwahlen (Art. 30.) bevorstehen.
Art. 30.
Die Wahlversammlungen für die Bürgerschaft finden
alle zwei Jahre statt und zwar für die sechs letzten Wahl-
bezirke am ersten, dritten, fünften, siebenten, neunten und elften,
für die vier ersten am vierzehnten, siebenzehnten, zwanzigsten
und dreiundzwanzigsten Werktage des Junimonates.
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bezirke die
Wahlen vorzunehmen haben, wird im Aprilmonat von dem
Bürgerausschusse durch das Loos bestimmt und von dem
Wortführer der Bürgerschaft durch das Lübeckische Amtsblatt
bekannt gemacht.
Zu der Wahlversammlung eines jeden Bezirkes beruft
der Wortführer der Bürgerschaft die zur Theilnahme an der-
selben Berechtigten sieben Tage vorher mittelst Aufforderung
durch das Lübeckische Amtsblatt, die Wähler in den länd-
lichen Wahlbezirken außerdem durch Veranlassung der orts-
üblichen Bekanntmachung.
Art. 31. S. 117.
Geleitet werden die Wahlversammlungen durch einen be-
sonderen für jeden Wahlbezirk vom Bürgerausschusse alle zwei
Jahre im April zu ernennenden Wahlvorstand, welcher aus
einem Mitgliede des Bürgerausschusses als Vorsitzendem, und
für die ersten vier Wahlbezirke aus sechs, für die anderen
aber aus drei in dem betreffenden Bezirke wohnhaften Bür-
gern besteht. Neben diesen Mitgliedern des Wahlvorstandes
hat der Bürgerausschuß eine gleich große Zahl als Stellver-
treter derselben zu bezeichnen.