Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 17 
  
Male auf ihn gefallenen Wahl ist er Folge zu leisten ver- 
pflichtet, jede fernere Gaßt aber abzulehnen berechtigt. 
Im Falle der Wortführer während seiner Vortsüfrung 
aus der Bürgerschaft ausscheidet oder als solcher auf seinen 
Antrag von der Bürgerschaft entlassen wird, ist sein Nach- 
folger nur bis zur nächsten Erneuerung der Bürgerschaft zu 
wählen. Letzterer verliert jedoch dadurch seine Wählbarkeit 
bei der nächsten Wahl nicht. 
Art. 35. 
Die Bürgerschaft erwählt ferner einen Protokollführer 
auf fünf Jahre, welchem zugleich das Archiv der Bürgerschaft 
wie des Bürgerausschusses anvertraut ist. Derselbe hat sich 
durch Unterzeichnung eines gesetzlich festgestellten Reverses an 
Eidesstatt zur getreulichen Wahrnehmung seiner Obliegen- 
teiten zu verpflichten und erhält aus der Staatskasse eine 
ntschädigung für seine Bemühungen. Der abtretende Protokoll- 
führer kann sofort wiedergewählt werden. 
Der Protokollführer der Bürgerschaft ist verpflichtet, den 
irgioborlführer des Bürgerausschusses (Art. 56.) in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten. 
Art. 36. 
Die Wahl des Wortführers der Bürgerschaft ist nur 
dann als vollzogen zu betrachten, wenn die Mehrheit aller 
abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe Person aus- 
gesprochen hat. Wird ein solches Ergebniß bei der ersten 
Wahl nicht erreicht, so ist unter den drei Personen, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben, und, wenn auch auf 
diese Weise die erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewonnen 
wird, unter den Beiden, für welche bei der Nachwahl die 
meisten Stimmen sich erklärt haben, abermals zu wählen. 
Wenn Mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten 
haben, sei es bei der ersten Wahl, sei es bei einer Nachwahl, 
so entscheidet unter ihnen das Loos. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die Wahlen der 
Stellvertreter des Wortführers, sowie für die Wahl des 
Protokollführers der Bürgerschaft. 
Art. 37. 
Die Bürgerschaft tritt auf Berufung durch den Wort- 
führer zusammen. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. I. 2 
  
 
	        
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