Verfassung von Lübeck. 17
Male auf ihn gefallenen Wahl ist er Folge zu leisten ver-
pflichtet, jede fernere Gaßt aber abzulehnen berechtigt.
Im Falle der Wortführer während seiner Vortsüfrung
aus der Bürgerschaft ausscheidet oder als solcher auf seinen
Antrag von der Bürgerschaft entlassen wird, ist sein Nach-
folger nur bis zur nächsten Erneuerung der Bürgerschaft zu
wählen. Letzterer verliert jedoch dadurch seine Wählbarkeit
bei der nächsten Wahl nicht.
Art. 35.
Die Bürgerschaft erwählt ferner einen Protokollführer
auf fünf Jahre, welchem zugleich das Archiv der Bürgerschaft
wie des Bürgerausschusses anvertraut ist. Derselbe hat sich
durch Unterzeichnung eines gesetzlich festgestellten Reverses an
Eidesstatt zur getreulichen Wahrnehmung seiner Obliegen-
teiten zu verpflichten und erhält aus der Staatskasse eine
ntschädigung für seine Bemühungen. Der abtretende Protokoll-
führer kann sofort wiedergewählt werden.
Der Protokollführer der Bürgerschaft ist verpflichtet, den
irgioborlführer des Bürgerausschusses (Art. 56.) in Be-
hinderungsfällen zu vertreten.
Art. 36.
Die Wahl des Wortführers der Bürgerschaft ist nur
dann als vollzogen zu betrachten, wenn die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe Person aus-
gesprochen hat. Wird ein solches Ergebniß bei der ersten
Wahl nicht erreicht, so ist unter den drei Personen, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, und, wenn auch auf
diese Weise die erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewonnen
wird, unter den Beiden, für welche bei der Nachwahl die
meisten Stimmen sich erklärt haben, abermals zu wählen.
Wenn Mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten
haben, sei es bei der ersten Wahl, sei es bei einer Nachwahl,
so entscheidet unter ihnen das Loos.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Wahlen der
Stellvertreter des Wortführers, sowie für die Wahl des
Protokollführers der Bürgerschaft.
Art. 37.
Die Bürgerschaft tritt auf Berufung durch den Wort-
führer zusammen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. I. 2