Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 119. 
18 Verfassung von Lübeck. 
  
Fest bestimmte Tage sind der dritte Montag in den 
Monaten März, Juli, September und December. Außer- 
dem muß die Bürgerschaft berufen werden, so oft der Senat 
es für erforderlich erachtet oder der Bürgerausschuß es begehrt, 
oder wenn mindestens dreißig Mitglieder bei dem Wortführer 
unter Darlegung des Zweckes schriftlich darauf antragen. 
Ueber die Zeit und den Ort der Versammlung hat der 
Wortführer mit dem für die Verhandlungen mit der Bürger- 
schaft bestellten Senatscommissar sich zu verständigen. 
Art. 38. 
Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist jede Versammlung 
der Bürgerschaft vom Wortführer sieben Tage zuvor durch 
das Lübeckische Amtsblatt bekannt zu machen und spätestens 
drei Tage vor derselben jedem Vertreter ein Abdruck der zur 
Verhandlung kommenden Anträge des Senates nebst einer 
gedruckten Einladung zuzustellen. 
Art. 39. 
Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der 
Geschäfte hat der Wortführer der Bürgerschaft. Ist derselbe 
verhindert oder wünscht er bei der Verhandlung eines Gegen- 
standes an der Berathung Theil zu nehmen, so tritt einer 
der. Stellvertreter desselben für ihn ein nach der Reihenfolge, 
welche durch die Wahl bestimmt ist. « 
Art. 40. 
Die Versammlung der Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn 
mindestens die Hälfte der jeweiligen Vertreter anwesend ist. 
Art. 41. 
In den Versammlungen der Bürgerschaft sind Commissare 
des Senates gegenwärtig und an der Berathung Theil zu 
nehmen berechtigt. Die Anwesenheit derselben ist jedoch nicht 
erforderlich, wenn es sich um Wahlen oder Gegenstände handelt, 
über welche die Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senates 
entscheiden kann. 
Art. 42. 
Die Versammlungen der Bürgerschaft sind in der Regel 
öffentlich; der Ausschluß der Oeffentlichkeit tritt ein, wenn 
der Senat oder die Bürgerschaft es begehrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.