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18 Verfassung von Lübeck.
Fest bestimmte Tage sind der dritte Montag in den
Monaten März, Juli, September und December. Außer-
dem muß die Bürgerschaft berufen werden, so oft der Senat
es für erforderlich erachtet oder der Bürgerausschuß es begehrt,
oder wenn mindestens dreißig Mitglieder bei dem Wortführer
unter Darlegung des Zweckes schriftlich darauf antragen.
Ueber die Zeit und den Ort der Versammlung hat der
Wortführer mit dem für die Verhandlungen mit der Bürger-
schaft bestellten Senatscommissar sich zu verständigen.
Art. 38.
Mit Ausnahme dringlicher Fälle ist jede Versammlung
der Bürgerschaft vom Wortführer sieben Tage zuvor durch
das Lübeckische Amtsblatt bekannt zu machen und spätestens
drei Tage vor derselben jedem Vertreter ein Abdruck der zur
Verhandlung kommenden Anträge des Senates nebst einer
gedruckten Einladung zuzustellen.
Art. 39.
Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der
Geschäfte hat der Wortführer der Bürgerschaft. Ist derselbe
verhindert oder wünscht er bei der Verhandlung eines Gegen-
standes an der Berathung Theil zu nehmen, so tritt einer
der. Stellvertreter desselben für ihn ein nach der Reihenfolge,
welche durch die Wahl bestimmt ist. «
Art. 40.
Die Versammlung der Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der jeweiligen Vertreter anwesend ist.
Art. 41.
In den Versammlungen der Bürgerschaft sind Commissare
des Senates gegenwärtig und an der Berathung Theil zu
nehmen berechtigt. Die Anwesenheit derselben ist jedoch nicht
erforderlich, wenn es sich um Wahlen oder Gegenstände handelt,
über welche die Bürgerschaft ohne Mitwirkung des Senates
entscheiden kann.
Art. 42.
Die Versammlungen der Bürgerschaft sind in der Regel
öffentlich; der Ausschluß der Oeffentlichkeit tritt ein, wenn
der Senat oder die Bürgerschaft es begehrt.