Verfassung von Lübeck. 19
Art. 43.
§. 1. Jeder Abstimmung geht eine freie Berathun
über den in Antrag gebrachten Gegenstand voraus. Na-
dem Schlusse derselben erfolgt die Abstimmung über bestimmte
von dem Vorsitzenden zu stellende Fragen, welche stets so zu
fasfen sind, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden
önnen.
§. 2. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und
Sitzenbleiben, die von der Bürgerschaft boturch ussi Wahlen
erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln.
Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt,
wenn dieses vor dem Schlusse der Berathung von mindestens
zwanzig Mitgliedern der Versammlung beantragt worden ist.
[§. 3. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit S. 12.
sämmtlicher an der Abstimmung theilnehmenden Mitglieder
der Bürgerschaft gefaßt; auch bei Wahlen entscheidet die Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen.
Ergiebt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt bei einer
zur Entscheidung verstellten Frage diese für verneint, bei einer
Wahl dagegen entscheidet das Loos. .
§. 4. Wer Zusätze, Beschränkungen oder sonstige Aende-
rungen vorschlagen will, hat dieselben, bevor sie berathen
werden, ihrem wesentlichen Inhalte nach dem Vorsitzenden
schriftlich zuzustellen oder zu Protokoll zu geben.
Art. 44.
Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, Anregen
zu Anträgen der Bürgerschaft an den Senat zu machen. Einer
solchen Anrege ist jedoch nur dann Folge zu geben, wenn sie
dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt ist und nach gestellter
Vorfrage von mindestens zehn Mitgliedern der Versammlung
unterstützt wird. In diesem Falle steht dem Antragsteller die
nähere Begründung seines Antrages zu, worauf über die Frage,
ob der Gegenstand zur näheren Erwägung an den Bürger-
ausschuß zu verweisen sei oder nicht, eine Berathung und
Abstimmung stattfindet. Entscheidet die Versammlung sich für
das Letztere, so ist damit der Antrag verworfen; entscheidet
sie sich dagegen für das Erstere, der Bürgerausschuß erachtet
aber demnächst den Antrag nicht für geeignet, überhaupt oder
in unveränderter Form an den Senat gebracht zu werden,
oder der Senat lehnt den ihm vom Bürgerausschuß empfohlenen
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