20 Verfassung von Lübeck.
Antrag ab, so hat der Wortführer der Bürgerschaft dieser
selbst in ihrer nächsten Versammlung die Frage zur Ent-
scheidung vorzulegen, ob der Antrag Seitens der Bürgerschaft
an den Senat gelangen solle oder nicht.
Art. 45.
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft
über Staats-Angelegenheiten zu begehren. Die entsprechende
Verpflichtung des Senates erleidet jedoch eine Ausnahme in
Betreff ohschwebender Verhandlungen in Reichs= und aus-
wärtigen Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Aus-
kunft verlangt wird, sind dem Senate schriftlich mitzutheilen,
dem es überlassen bleibt, die verlangte Auskunft schriftlich
oder durch Commissare mündlich zu ertheilen.
Art. 46.
Auf alle Anträge des Senates muß in derselben Ver-
sammlung, in welcher sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt
werden.
S. 121.
Es steht jedoch der Bürgerschaft frei, einen Antrag des
Senates zunächst einer aus ihrer Mitte zu ernennenden Com-
mission zur Begutachtung zu überweisen und bis zur Er-
stattung des Gutachtens ihre Entscheidung auszusetzen. Wenn
eine solche Commission über irgend einen Punkt noch eine
Aufklärung für erforderlich erachtet, so kann sie dieserhalb
eine Besprechung mit den Commissaren des Senates begehren.
Die Commissare des Senates sind befugt, Mittheilung des
Gutachtens der Commission zu verlangen, bevor über die
Sache weiter verhandelt wird.
Uebrigens haben die Verhandlungen über Anträge des
Senates vor allen anderen den Vorzug und dürfen nicht ohne
Zustimmung der Commissare des Senates durch anderweitige
Geschäfte unterbrochen werden.
Art. 47.
Das über die Beschlüsse der Bürgerschaft auf Anträge
des Senates aufzunehmende Protokoll ist in einer von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichneten Aus-
fertigung fördersamst den Commissaren des Senates zuzustellen,
um es dem letzteren vorzulegen.