Verfassung von Lübeck. 21
Art. 48.
Der Geschäftsgang bei den Berathungen der Bürgerschaft
wird, soweit er nicht im Vorstehenden festgestellt worden, durch
eine von der Bürgerschaft zu beschließende Geschäftsordnung
geregelt.
Art. 49.
Eine Ausfertigung des in den Versammlungen der Bürger-
schaft geführten Protokolles ist binnen drei Tagen nach jeder
Versammlung dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger-
meister zuzustellen, auch ist das Protokoll, soweit nicht Geheim-
haltung beschlossen ist, durch den Druck zu veröffentlichen.
Der Senat bringt die im Einvernehmen mit der Bürger-
schaft gefaßten Beschlüsse, soweit nicht Gründe des Staats-
interesses deren Geheimhaltung rathsam erscheinen lassen, durch
das Amtsblatt zur öffentlichen Kunde.
Art. 50.
Die Mitgenehmigung der Bürgerschaft ist erforderlich:
I. zu jeder Abänderung der Staatsverfassung;
II. inen Erwerb und jeder Veräußerung von Hoheits-
rechten:
III. zur Erlassung, authentischen Auslegung, Aenderung oder
Aufhebung von Gesetzen, so wie von Verordnungen in
Handelssachen:
Polizeiliche Verfügungen und lediglich die Hand-
habung bestehender Gesetze betreffende Verordnungen
werden dagegen vom Senate allein beschlossen, doch
ist bei Verkündigung der letzteren stets das Gesetz
zu bezeichnen, um dessen Handhabung es sich handelt.
IIV. zur Einführung, Aufhebung und Veränderung directer S. 122.
oder indirecter Steuern und Abgaben aller Art;
V. zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes
Seitens solcher Religionsgesellschaften, welchen dieselbe
bisher noch nicht zugestanden ist;
VI. zur Ertheilung von Privilegien;
VII. zu Verfügungen, bei welchen die Vorsteherschaften von
Privatstisiungen nach den bestehenden Gesetzen der
wwenehmigung des Senates und der Bürgerschaft be-
ürfen; -
VIII. zur Entscheidung über die Anwendbarkeit des Ex-
propriationsgesetzes auf die Ausführung einer Anlage:;