Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 23 
Verhandlungen und Sendungen im Staatsbudget 
ausgesetzten Geldmittel nicht versagen, sie kann in- 
dessen im ersten Falle vom Senate eine Darlegung 
der mit der Gesammtsumme bestrittenen Zahlungen be- 
gehren. Auch sind die über die Kosten diplomatischer 
Verhandlungen und Sendungen dem Senate abzu- 
legenden Rechnungen dem Finanzdepartement zuzu- 
stellen, um als Beilagen zu dessen allgemeiner Rech- 
nung zu dienen, in welcher Eigenschaft sie gleich allen 
übrigen Rechnungen den Erinnerungen der Rechnungs- 
Revisionsdeputation unterworfen sind. 
5) Ohne Zustimmung der Bürgerschaft darf weder eine 
neue Gaatsanleihe gemacht, noch der zur Tilgung 
der Staatsschulden festgesetzte Plan geändert werden. 
6) Der Bürgerschaft ist über die Verwaltung eines jeden 
Jahres der Bericht des Finanzdepartements und der 
Bericht der Rechnungs-Revisionsdeputation mitzu- 
theilen und kann der Stadtkassenverwalter nur nach 
dem gemeinsamen Beschlusse des Senates und der 
Bürgerschaft über seine Verwaltung in jedem Jahre 
quittirt werden. 
Auch die im Laufe des Jahres von der Rech- 
nungs-Revisionsdeputation über einzelne Verwaltungs- 
rechnungen, sowie die von Ober-Schulcollegium und 
von der Central-Armendeputation abgestatteten Re- 
visionsberichte sind mit den bezüglichen Rechnungen 
der Bürgerschaft mitzutheilen. 
Art. 52. 
Sollte bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden 
Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Veranlassung 
der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmenden An- 
sicht sein, daß der Gegenstand aus Rücksicht auf nothwendige 
Geheimhaltung sich so wenig zur Verhandlung mit dem Bür- 
erausschusse als mit der Bürgerschaft eigne, so ist eine Ge- 
heimcommiss ion zu ernennen, welche die dem Bürgeraus- 
schusse wie der Bürgerschaft zustehenden Befugnisse auszuüben 
hat, in so weit nicht im einzelnen Falle von der Bürgerschaft 
die Vollmacht der Commission beschränkt ist. 
Die Zahl der in eine solche Commission zu wählenden 
Mitglieder wird von der Bürgerschaft bestimmt; eine Ver- 
 
	        
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