24 Verfassung von Lübeck. "„
S. 121. mehrung derselben ist vorzunehmen, so oft es die Bürger-
schaft, sei es auf Antrag der Geheimcommission, sei es aus
eigenem Antriebe, für angemessen erachtet.
Ein Beschluß der Geheimcommission ist nur dann gültig,
wenn er von der Mehrheit sämmtlicher Mitglieder gefaßt ist.
Falls von einer Geheimcommission die Instruction des
mit dem Abschlusse eines Vertrages Beauftragten genehmigt
ist, so kann die Bürgerschaft ihre Zustimmung zu dem Ver-
trage nur dann ablehnen, wenn die Geheimcommission die
Gränzen ihrer Befugniß überschritten hat oder der Vertrag
nicht der ertheilten Instruction gemäß abgeschlossen ist.
Das Verfahren für die Verhandlungen der Geheimcom-
mission ist durch ein besonderes Regulativ bestimmt.
II. Der Bürgerausschuß.
Art. 53.
Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern,
welche von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre
in der Art gewählt werden, daß diejenigen, welche bei jeder
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, als gewählt gelten.
Der Wortführer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter
sind nicht wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft
sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet.
Art. 54.
In der Regel treten jährlich am dritten Montage des
Julimonats fünfzehn Mitglieder des Bürgerausschusses aus
und werden in der an diesem Tage stattfindenden Versamm-
lung der Bürgerschaft durch Neuwahlen ersetzt. Es darf in-
dessen nie mehr als die Hälfte des Bürgerausschusses aus
Neugewählten bestehen; wenn Sterbefälle oder andere Ursachen
den regelmäßigen Wechsel stören, bleiben daher, nach einer
vom Bürgerausschusse selbst zu treffenden Bestimmung, einzelne
Mitglieder länger als zwei Jahre, jedoch niemals über drei
Jahre, im Bürgerausschusse.
Die Ausgetretenen sind erst nach dem Ablaufe eines Jahres
wieder wählbar.
Für alle im Laufe eines Jahres Austretenden finden in
der nächsten Versammlung der Bürgerschaft neue Wahlen statt.