Verfassung von Lübeck. 25
Art. 55.
In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Ergän-
zungswahlen (Art. 54.) stattfindenden Versammlung erwählt
der Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen Wortführer und
einen Stellvertreter desselben auf ein Jahr. Die Gewählten
sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
Der abtretende Wortführer kann zwar, wenn er im S. 15.
Bürgerausschusse bleibt, wiederum auf ein Jahr zum Wort-
führer gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge zu leisten
nicht verbunden. Wird derselbe dagegen, nachdem er eine Zeit
lang nicht Mitglied des Bür erahssschusses war, auf's Neue
in denselben gewählt und sodann wieder zur Wortführung
berufen, so ist er verbunden, diese und auch eine ihn unter
gleichen Verhältnissen abermals treffende Wahl anzunehmen,
jede fernere Wahl zum Wortführer des Bürgerausschusses aber
abzulehnen berechtigt.
Im Fall der Wortführer während seiner Wortführung
aus dem Bürgerausschusse ausscheidet oder als solcher vom
Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis
zur aichsten regelmäßigen Ergänzung des Bürgerausschusses
zu wählen.
Art. 56.
Der Bürgerausschuß erwählt einen Protokollführer
auf fünf Jahre. Derselbe wird in gleicher Weise, wie der
Protokollführer der Bürgerschaft verpflichtet (Art. 35.) und
ebenfalls aus der Staatskasse besoldet. Der abtretende
Protokollführer kann sofort wieder gewählt werden.
Der Protokollführer des Bürgerausschusses darf nicht
zugleich Protokollführer der Bürgerschaft sein; er hat den
letzteren jedoch in Behinderungsfällen sowohl in der Protokoll-
führung als auch in den Archivargeschäften zu vertreten.
Art. 57.
Bei der Wahl des Wortführers und der Stellvertreter
desselben, sowie bei der des Protokollführers muß die Mehr-
heit aller abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe
Person entschieden haben. Mit einer etwa nöthigen Nach-
wahl wird es ebenso, wie bei den Wahlen des Wort-
#lrers. ud des Protokollführers der Bürgerschaft gehalten.
rt. 36.