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26 Verfassung von Lübeck.
Art. 58.
Der Bürgerausschuß versammelt sich regelmäßig, wiewohl
mit Ausnahme des Augustmonats, alle vierzehn Tage auf dem
Rathhause zur Zeit der Versammlungen des Senates; bei be-
sonderer Veranlassung kann der Senat denselben auch zu einer
andern Zeit durch den Wortführer zusammenberufen lassen.
Außerdem kann der Wortführer selbst eine Versammlung des
Bürgerausschusses ansetzen, so oft ihm dieselbe nothwendig er-
scheint; verpflichtet ist er dazu, sobald sechs Mitglieder des
Bürgerausschusses es begehren und den Zweck der Berufung
in einem schriftlichen Antrage darlegen.
Art. 59.
Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der
Geschäfte hat der Wortführer des Bürgerausschusses. Ist der-
selbe verhindert, so tritt einer der Stellvertreter desselben für
4. ein nach der Reihenfolge, welche durch die Wahl be-
timmt ist.
Sind der Wortführer und dessen beide Stellvertreter
gleichzeitig verhindert oder aus dem Bürgerausschusse aus-
getreten, bevor eine Neuwahl stattgefunden hat, so gebührt
dem Wortführer der Bürgerschaft oder dessen Stellvertreter
die Berufung des Bürgerausschusses, um im ersten Falle
die Wahl eines zeitweiligen Vertreters des Wortführers, in
letzterem Falle die Neuwahl eines Wortführers zu veranlassen.
1 Art. 60.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen-
heit von mindestens zwei Drittheilen sämmtlicher Mitglieder
des Bürgerausschusses erforderlich.
Art. 61.
Die Anträge des Senates werden dem Bürgerausschusse
in schriftlicher Abfassuug durch Commissare überbracht und
von diesen mit dem Bürgerausschusse besprochen.
Die Abstimmung ecolgt. wenn ein bezüglicher Antrag
gestellt ist, erst nach Entfernung der Senatscommissare.
Art. 62.
In der Regel muß die Entscheidung des Bürgerausschusses
auf die Anträge des Senates in derselben Versammlung, in