Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 126. 
26 Verfassung von Lübeck. 
  
Art. 58. 
Der Bürgerausschuß versammelt sich regelmäßig, wiewohl 
mit Ausnahme des Augustmonats, alle vierzehn Tage auf dem 
Rathhause zur Zeit der Versammlungen des Senates; bei be- 
sonderer Veranlassung kann der Senat denselben auch zu einer 
andern Zeit durch den Wortführer zusammenberufen lassen. 
Außerdem kann der Wortführer selbst eine Versammlung des 
Bürgerausschusses ansetzen, so oft ihm dieselbe nothwendig er- 
scheint; verpflichtet ist er dazu, sobald sechs Mitglieder des 
Bürgerausschusses es begehren und den Zweck der Berufung 
in einem schriftlichen Antrage darlegen. 
Art. 59. 
Den Vorsitz in den Versammlungen und die Leitung der 
Geschäfte hat der Wortführer des Bürgerausschusses. Ist der- 
selbe verhindert, so tritt einer der Stellvertreter desselben für 
4. ein nach der Reihenfolge, welche durch die Wahl be- 
timmt ist. 
Sind der Wortführer und dessen beide Stellvertreter 
gleichzeitig verhindert oder aus dem Bürgerausschusse aus- 
getreten, bevor eine Neuwahl stattgefunden hat, so gebührt 
dem Wortführer der Bürgerschaft oder dessen Stellvertreter 
die Berufung des Bürgerausschusses, um im ersten Falle 
die Wahl eines zeitweiligen Vertreters des Wortführers, in 
letzterem Falle die Neuwahl eines Wortführers zu veranlassen. 
1 Art. 60. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen- 
heit von mindestens zwei Drittheilen sämmtlicher Mitglieder 
des Bürgerausschusses erforderlich. 
Art. 61. 
Die Anträge des Senates werden dem Bürgerausschusse 
in schriftlicher Abfassuug durch Commissare überbracht und 
von diesen mit dem Bürgerausschusse besprochen. 
Die Abstimmung ecolgt. wenn ein bezüglicher Antrag 
gestellt ist, erst nach Entfernung der Senatscommissare. 
Art. 62. 
In der Regel muß die Entscheidung des Bürgerausschusses 
auf die Anträge des Senates in derselben Versammlung, in 
 
	        
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