Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 29 
  
lutherischen Kirchengemeinden, der öffentlichen Wohl- 
thätigkeitsanstalten und der Privatstiftungen, wenn 
ein Werth von nicht mehr als 12,000 Reichsmark in 
Frage steht. (Art. 50. VII. Art. 51. X. 1. und 2.); 
5) um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des 
Alterthums; endlich 
6) um Entscheidungen, welche durch Beschluß des Se- 
nates und der Bürgerschaft dem Bürgerausschusse 
übertragen sind. 
Wenn der Bürgerausschuß einen Antrag des Senates 
ablehnt, so ist es dem Senate unbenommen, denselben An- 
trag an die Bürgerschaft zu richten. 
Art. 70. 
Ueber alle zur Verhandlung mit der Bürgerschaft ge- 
hörenden Gegenstände hat der Senat die Ansicht des Bürger- 
ausschusses einzuziehen, bevor er seine Anträge an die Bürger- 
schaft gelangen läßt. 
Art. 71. 
Der Bürgerausschuß hat die Befugniß, Anträge und Vor- 
schläge, sei es in Folge ihm von der Bürgerschaft überwiesener 
Anregen (Art. 44.), sei es aus eigenem Antriebe, an den Se- 
nat zu richten. 
Art. 72. 
Der Bürgerausschuß ernennt die Mitglieder der Geheim- 
Commissionen (Art. 52.). die bürgerschaftlichen Theilnehmer an 
gemeinsamen Commissionen des Senates und der Bürgerschaft, 
sowie die bürgerlichen Deputirten bei denjenigen Verwaltungs- 
behörden, für welche der Bürgerschaft oder dem Bürgeraus- 
schusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist. Zu jeder Wahl 
eines bürgerlichen Deputirten bei den übrigen Verwaltungs- 
behörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei 
Sürger vorzuschlagen, welche ihm dazu am meisten geeignet 
erscheinen. 
Sowohl jene Ernennungen, als diese Vorschläge können 
sich auf sämmtliche Personen erstrecken, welche an den Wahlen 
in die Bürgerschaft Theil zu nehmen berechtigt sind. 
 
	        
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