Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 31 
  
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Demgemäß ist gleichzeitig in der Bekannt- 
machung vom 7. April 1875, die Ausführung des 
Art. 74 der Verfassung betreffend, in den 55. 1., 4., 
5. und 6. statt „Ober-Appellations-Gericht der freien 
Hansestädte", beziehungsweise „Ober-Appellations-= 
Gericht" zu setzen „Lansearisches Oberlandesgericht". 
Auch sind im §. 6. die Worte „ohne Zuziehung eines 
Procurators“" zu streichen und kommt der FK. 7. als 
gegenstandslos in Wegfall. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, 
am 21. Juli 1879. 
Art. 75. 
Weichen dagegen die Meinungen des Senates und der 
Bürgerschaft darüber von einander ab, was das Staats- 
wohl erfordere und sind in einem solchen Falle der Senat 
und die Bürgerschaft der überein stimmenden Ansicht, daß 
eine Beschlußnahme ohne wesentlichen Nachtheil für 
das Gemeinwesen keinen Aufschub erleide, so ist die 
Meinungsverschiedenheit durch den Ausspruch einer Entschei- 
dungs-Commission zu beseitigen. Aenderungen in der Staats- 
Versassung dürfen indessen niemals durch den Ausspruch einer 
solchen Commission herbeigeführt werden. 
  
. Art. 76. 
Die Entscheidungs-Commission wird durch sieben Mit— 
glieder des Senates und sieben Mitglieder der Bürgerschaft 
gebildet. Jene werden vom Senate, diese von der Bürgerschaft 
durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel erwählt. 
Art. 77. S. 170. 
Diese Wahl erfolgt an demselben Tage, an welchem sich 
der Senat und die Bürgerschaft vollständig darüber geeinigt 
haben, daß eine Entscheidungs-Commission zusammentreten 
solle und welcher Auftrag derstlben zu ertheilen sei. 
Art. 78. 
Die Mitglieder des Senates sind zufolge ihres Raths- 
eides, die Mitglieder der Bürgerschaft zufolge ihres Bürger-
	        
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