Verfassung von Lübeck. 31
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Demgemäß ist gleichzeitig in der Bekannt-
machung vom 7. April 1875, die Ausführung des
Art. 74 der Verfassung betreffend, in den 55. 1., 4.,
5. und 6. statt „Ober-Appellations-Gericht der freien
Hansestädte", beziehungsweise „Ober-Appellations-=
Gericht" zu setzen „Lansearisches Oberlandesgericht".
Auch sind im §. 6. die Worte „ohne Zuziehung eines
Procurators“" zu streichen und kommt der FK. 7. als
gegenstandslos in Wegfall.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates,
am 21. Juli 1879.
Art. 75.
Weichen dagegen die Meinungen des Senates und der
Bürgerschaft darüber von einander ab, was das Staats-
wohl erfordere und sind in einem solchen Falle der Senat
und die Bürgerschaft der überein stimmenden Ansicht, daß
eine Beschlußnahme ohne wesentlichen Nachtheil für
das Gemeinwesen keinen Aufschub erleide, so ist die
Meinungsverschiedenheit durch den Ausspruch einer Entschei-
dungs-Commission zu beseitigen. Aenderungen in der Staats-
Versassung dürfen indessen niemals durch den Ausspruch einer
solchen Commission herbeigeführt werden.
. Art. 76.
Die Entscheidungs-Commission wird durch sieben Mit—
glieder des Senates und sieben Mitglieder der Bürgerschaft
gebildet. Jene werden vom Senate, diese von der Bürgerschaft
durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel erwählt.
Art. 77. S. 170.
Diese Wahl erfolgt an demselben Tage, an welchem sich
der Senat und die Bürgerschaft vollständig darüber geeinigt
haben, daß eine Entscheidungs-Commission zusammentreten
solle und welcher Auftrag derstlben zu ertheilen sei.
Art. 78.
Die Mitglieder des Senates sind zufolge ihres Raths-
eides, die Mitglieder der Bürgerschaft zufolge ihres Bürger-