32 Verfassung von Lübeck.
eides verpflichtet, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen.
Nur für Kranke oder Abwesende ist daher zu einer neuen Wahl
zu schreiten.
Art. 79.
Die in die Entscheidungs-Commission berufenen Mitglieder
des Senates und der Bürgerschaft haben spätestens in der
nächsten nach der Wahl stattfindenden Versammlung des Se-
nates, in Gegenwart des Bürgerausschusses, folgenden Eid zu
leisten:
Ich gelobe und schwöre zu Gott, bei der mir über-
tragenen Entscheidung der zwischen dem Senate und
der Bürgerschaft obwaltenden Meinungsverschiedenheit
mich lediglich durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl
leiten zu lassen, meinen Ausspruch nur nach meinem
besten Wissen und Gewissen zu thun, über Alles, was
in der Commission verhandelt werden wird, nament-
lich auch darüber, in welcher Weise die Entscheidung
zu Stande gekommen ist, wie ich selbst und die übrigen
Mitglieder der Commission gestimmt haben, niemals
irgend Jemandem eine Mittheilung zu machen, viel-
mehr über dieses Alles das unverbrüchlichste Still-
schweigen zu bewahren. So wahr mir Gott helfe!
Art. 80.
Die Commission erwählt ihren Vorsitzenden aus den ihr
angehörigen Mitgliedern des Senates in geheimer Abstimmung
mittelst Stimmzettel.
" Art. 81.
Die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder ihren
Sitz einzunehmen haben und in welcher die Abstimmung ge-
schieht, wird durch das Loos festgestellt. Der Vorsitzende darf
seine Stimme jedoch erst dann abgeben, wenn die übrigen
Mitglieder der Commission abgestimmt haben.
Art. 82.
Zur Beschlußnahme der Commission ist Stimmenmehrheit
sämmtlicher Mitglieder erforderlich.
Ergiebt sich Stimmengleichheit, so erwählt die Commission
aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern des Senates und
S. 11. drei Mitgliedern der Bürgerschaft bestehenden Ausschuß,