Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

32 Verfassung von Lübeck. 
  
eides verpflichtet, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen. 
Nur für Kranke oder Abwesende ist daher zu einer neuen Wahl 
zu schreiten. 
Art. 79. 
Die in die Entscheidungs-Commission berufenen Mitglieder 
des Senates und der Bürgerschaft haben spätestens in der 
nächsten nach der Wahl stattfindenden Versammlung des Se- 
nates, in Gegenwart des Bürgerausschusses, folgenden Eid zu 
leisten: 
Ich gelobe und schwöre zu Gott, bei der mir über- 
tragenen Entscheidung der zwischen dem Senate und 
der Bürgerschaft obwaltenden Meinungsverschiedenheit 
mich lediglich durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl 
leiten zu lassen, meinen Ausspruch nur nach meinem 
besten Wissen und Gewissen zu thun, über Alles, was 
in der Commission verhandelt werden wird, nament- 
lich auch darüber, in welcher Weise die Entscheidung 
zu Stande gekommen ist, wie ich selbst und die übrigen 
Mitglieder der Commission gestimmt haben, niemals 
irgend Jemandem eine Mittheilung zu machen, viel- 
mehr über dieses Alles das unverbrüchlichste Still- 
schweigen zu bewahren. So wahr mir Gott helfe! 
  
  
  
  
Art. 80. 
Die Commission erwählt ihren Vorsitzenden aus den ihr 
angehörigen Mitgliedern des Senates in geheimer Abstimmung 
mittelst Stimmzettel. 
" Art. 81. 
Die Reihenfolge, in welcher die übrigen Mitglieder ihren 
Sitz einzunehmen haben und in welcher die Abstimmung ge- 
schieht, wird durch das Loos festgestellt. Der Vorsitzende darf 
seine Stimme jedoch erst dann abgeben, wenn die übrigen 
Mitglieder der Commission abgestimmt haben. 
Art. 82. 
Zur Beschlußnahme der Commission ist Stimmenmehrheit 
sämmtlicher Mitglieder erforderlich. 
Ergiebt sich Stimmengleichheit, so erwählt die Commission 
aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern des Senates und 
S. 11. drei Mitgliedern der Bürgerschaft bestehenden Ausschuß, 
 
	        
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