Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Lübeck: Gesetze den Senat betreffend. 35 
  
Zum Art. 11. der Verfassung. Anhang I. S. 133. 
Gesetz, 
die Honorare der Mitglieder des Senates betreffend. 
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat be- 
schlossen und verkündet als Gesetz: 
g. 1. 
Das Honorar eines dem Gelehrten-Stande angehörenden Mit- 
gliedes des Senates beträgt jährlich 9000 M. 
g. 2. 
Das Honorar eines nicht dem Gelehrten-Stande angehörenden 
Mitgliedes des Senates beträgt jährlich 3600 M. 
S. 3. 
Der Genuß dieser Honorare, deren Zahlung in monatlichen 
Raten geschieht, beginnt am Schlusse des ersten Monates des ersten 
vollen Vierteljahres nach der Erwählung, und hört auf am Schlusse 
des Vierteljahres, in welchem das Ausscheiden aus dem Senate 
stattfindet. 
§. 4. 
Der den Vorsitz im Senate führende Bürgermeister erhält 
als Entschädigung für Ehrenausgaben jährlich die Summe von 
1200 M in monatlichen Raten. 
g. 5. 
Die Mitglieder des Senates genießen für die Wahrnehmung 
ihrer Amtsgeschäfte keinerlei Nebeneinnahmen. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
29. December 1851. 
7. April 1875. 
  
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