Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

36 Lübeck: Gesetze den Senat betreffend. 
  
S. 134.] Zum Art. 11. der Verfassung. Anhang II. 
Gesetz, 
die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand 
betreffend. 
  
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat be- 
schlossen und verkündet als Gesetz: 
F. 1. 
Ein Mitglied des Senates, welches durch eingetretene geistige 
oder körperliche Schwäche an der ferneren gehörigen Führung seiner 
Amtsgeschäfte verhindert wird, kann durch einen Beschluß des Se- 
nates, unter Beziehung eines Ruhegehaltes (5. 4.), sowohl auf 
eigenen Antrag als auf Veranlassung des Senates, in den Ruhe- 
stand versetzt werden. 
F. 2. 
In beiden Fällen geht dem desfallsigen Beschlusse eine com- 
missarische Prüfung, unter Rücksprache mit dem Betheiligten, voran, 
um das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzung festzustellen. 
F. 3. 
Erachtet der Betheiligte sich durch den Beschluß des Senates 
verletzt, so steht ihm frei, die Sache zur compromissarischen Ent- 
scheidung durch das 1# Ober-Appellationsgericht # Hanseatische 
Oberlandesgericht!# zu verstellen. 
S. 4. 
Die Größe des Ruhegehaltes richtet sich nach der Dauer der 
Mitgliedschaft im Senate und beträgt: 
1) bei einer Dauer vom Tage der Einfüh- Dr 
rung bis zu vollen 10 Jahren einschließlich 4 
2) bei einer Dauer über volle 10 Jahre 
bis zu vollen 15 Jahren einschließlich 
3) bei einer Dauer über volle 15 Jahre 
bis zu vollen 20 Jahren einschließlich 
4) bei einer Dauer über volle 20 Jahre 
bis zu vollen 25 Jahren einschließlich 
5) bei einer Dauer über volle 25 Jahre .- 
29. December 1851 
1 Kraft des Nachtrags zum Gesetze vom 4. April 1815 
die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand 
des bisher 
bezogenen 
Honorars. 
  
  
———.—. 
 
	        
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