Lübeck: Gesetze den Senat betreffend. 37
S. 5.
Die Ruhegehalte werden in monatlichen Raten gezahlt und
zwar zuerst am Schlusse des ersten Monates des ersten vollen
Vierteljahrs nach dem Austreten aus dem Senate, und im Sterbe-
falle nur noch am Schlusse des Vierteljahres, in welchem der
Sterbefall eingetreten ist.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am
29. December 1851.
7. April 1875.
Zum Art. 11. der Verfassung. Anhang III. S. 135.
. Gesetz,
das Austreten aus dem Senate betreffend.
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat be-
schlossen und verkündet als Gesetz:
F. 1.
Zum Austreten aus dem Senate verpflichten dieselben Gründe,
aus welchen nach der Verfassung das Recht zur Theilnahme an
den Wahlen in die Bürgerschaft verloren geht.
g. 2.
Ein Mitglied des Senates, welches die Mutter oder die
Tochter eines anderen Mitgliedes ehelicht, oder als offener Handels-
gesellschafter in das Geschäft eines anderen Senatsmitgliedes ein-
tritt, ist zum Austreten aus dem Senate verpflichtet.
S. 3.
Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied des Se-
nates obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, wer sich eine
gröbliche Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zu Schulden kommen
läßt, wer der Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zu-
widerhandelt und wer die dem Senate und seiner Stellung schul-
betreffend. Gegeben . .. am 21. Juli 1879 (Publicirt am 24. Juli
1879), Sammlung, Bd. 46, 1879 44 S. 160 tritt die Anderung des
Wortlautes des § 3 mit dem 1. Oktober 18379 in Kraft.