S. 136.
38 Lübeck: Gesetze den Senat betreffend.
dige Achtung gröblich verletzt, kann zum Austreten aus dem Senate
genöthigt werden.
Ueberzeugt sich der Senat nach angestellter Prüfung und ver-
nommener Erklärung des Betheiligten, daß dessen Austritt in Ge-
mäßheit obiger Vorschriften geboten sei, so eröffnet er demselben
seinen desfallsigen Beschluß. Weigert sich der Betheiligte, diesem
Ausspruche Folge zu leisten, so verweist der Senat die Sache zur
gerichtlichen Entscheidung. Der Betheiligte hat sich indessen bis
zur ausgemachten Sache der Wahrnehmung von Amtsgeschäften zu
enthalten.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am
29. December 1851.
7. April 1875.
Zum Art. 33. der Verfassung. Anhang IV.
Verordnung,
das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft
betreffend. 1
Durch Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mit-
glieder der Bürgerschaft betreffend, gegeben am 3. November,
veröffentlicht am 6. November 1884, Sammlung der Lübeckischen
Verordnungen und Bekanntmachungen, Bd. 51, 1884 K 38 S. 48
—52 ist die analoge Verordnung v. 5. April 1875 auf-
gehoben und folgendermaßen ersetzt worden:
Zur Regelung des Verfahrens bei den Wahlen zur Ergänzung
der Bürgerschaft hat der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger-
schaft, auf Grund der Bestimmung im Art. 33 der Verfassung die
nachstehende Wahlordnung zu erlassen beschlossen.
S. 1.
In jedem Jahre, in welchem regelmäßige Wahlen zur Er-
gänzung der Bürgerschaft stattfinden (Art. 27 der Verfassung), ist
vom Stadt= und Landamte eine Liste aufzustellen, in welche die nach
den Artt. 20 und 21 der Verfassung zur Theilnahme an den
Wahlen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Gewerbe und Wohn-
ort eingetragen werden.