Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 136. 
38 Lübeck: Gesetze den Senat betreffend. 
  
dige Achtung gröblich verletzt, kann zum Austreten aus dem Senate 
genöthigt werden. 
Ueberzeugt sich der Senat nach angestellter Prüfung und ver- 
nommener Erklärung des Betheiligten, daß dessen Austritt in Ge- 
mäßheit obiger Vorschriften geboten sei, so eröffnet er demselben 
seinen desfallsigen Beschluß. Weigert sich der Betheiligte, diesem 
Ausspruche Folge zu leisten, so verweist der Senat die Sache zur 
gerichtlichen Entscheidung. Der Betheiligte hat sich indessen bis 
zur ausgemachten Sache der Wahrnehmung von Amtsgeschäften zu 
enthalten. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
29. December 1851. 
7. April 1875. 
  
Zum Art. 33. der Verfassung. Anhang IV. 
Verordnung, 
das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft 
betreffend. 1 
Durch Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mit- 
glieder der Bürgerschaft betreffend, gegeben am 3. November, 
veröffentlicht am 6. November 1884, Sammlung der Lübeckischen 
Verordnungen und Bekanntmachungen, Bd. 51, 1884 K 38 S. 48 
—52 ist die analoge Verordnung v. 5. April 1875 auf- 
gehoben und folgendermaßen ersetzt worden: 
Zur Regelung des Verfahrens bei den Wahlen zur Ergänzung 
der Bürgerschaft hat der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger- 
schaft, auf Grund der Bestimmung im Art. 33 der Verfassung die 
nachstehende Wahlordnung zu erlassen beschlossen. 
S. 1. 
In jedem Jahre, in welchem regelmäßige Wahlen zur Er- 
gänzung der Bürgerschaft stattfinden (Art. 27 der Verfassung), ist 
vom Stadt= und Landamte eine Liste aufzustellen, in welche die nach 
den Artt. 20 und 21 der Verfassung zur Theilnahme an den 
Wahlen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Gewerbe und Wohn- 
ort eingetragen werden.
	        
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