Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

· 50. 
40 Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 
  
S. 3. 
Einsprachen gegen die Listen sind spätestens am Tage nach 
Schluß der Auslegung mittelst schriftlicher stempelfreier Eingabe 
bei dem Wortführer des Bürgerausschusses anzubringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Einsprache 
sofort von dem Worrführer für begründet erachtet wird, vom 
Bürgerausschusse in einer innerhalb sieben Tagen nach beendigter 
Auslegung der Listen abzuhaltenden Versammlung und ist den Be- 
theiligten sofort bekannt zu machen. 
. 4. 
Die Wählerlisten sind sofort nach dem Ablauf der Auslegungs- 
frist, mit der Bescheinigung der Auslegung versehen, dem Wort- 
führer des Bürgerausschusses einzusenden. 
Sind Einsprachen binnen der dafür vorgeschriebenen Frist an- 
gebracht, so hat der Wortführer die Listen in Gemäßheit der sofort 
von ihm für begründet erachteten Einsprachen oder der vom Bürger- 
ausschusse getroffenen Entscheidungen zu berichtigen. 
Auch hat der Wortführer die Streichung derjenigen, welche 
inzwischen nach Art. 21 der Verfassung von der Ausübung des 
Wahlrechts ausgeschlossen sind, zu bewirken, sowie diejenigen, welche 
nach Beginn der Auslegung ver Listen, jedoch vor ihrem Abschlusse 
den Lübeckischen Staatsbürgereid geleistet haben, in die Listen ein- 
zutragen. 
Bis zum 22. Tage nach Beginn der Auslegung sind die 
Wählerlisten von dem Wortführer des Bürgerausschusses abzuschließen. 
Derselbe hat die abgeschlossenen Listen dem Wortführer der Bürger- 
schaft zuzustellen, welcher sie den Vorsitzenden der Bezirks-Wahl- 
vorstände übermittelt. 
S. 5. 
Zu der Wahlversammlung eines jeden Bezirkes beruft der 
Wortführer der Bürgerschaft die zur Theilnahme an derselben Be- 
rechtigten sieben Tage vorher mittelst Aufforderung durch das Amts- 
blatt, unter Mittheilung der in letzterem bezüglich der Wahlver- 
sammlungen des fünften bis zehnten Wahlbezirkes erlassenen Be- 
kanntmachungen an den Gemeindevorstand des Städtchens Trave- 
münde, beziehungsweise die Vorstände der betheiligten Landgemeinden 
zur ortsüblichen Publikation. k 
K. 6. 
Die Wahlhandlung beginnt an dem festgesetzten Tage um 
10 Uhr Vormittags und wird in den vier ersten Wahlbezirken um
	        
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