Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 41
6 Uhr Nachmittags, in den sechs letzten Wahlbezirken um 2 Uhr
Nachmittags geschlossen.
Der Zutritt steht denjenigen frei, welche in dem betreffenden
Bezirke wahlberechtigt sind.
S. 7.
Ein Namensverzeichniß der für die nächsten zwei Jahre in
der Bürgerschaft verbleibenden Mitglieder, sowie der in den bereits
abgehaltenen Wahlversammlungen erwählten Vertreter ist vor dem
Eingange zu jedem Wahllokale anzuschlagen und in demselben aus-
zulegen.
S. 8.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder
Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse
gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts
bedingt sind.
Zu Beschlußnahmen des Wahlvorstandes ist die Anwesenheit
von mindestens drei Mitgliedern desselben erforderlich.
S. 9.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in
die Wählerlisten aufgenommen sind. Dieselben haben erforderlichen
Falles ihre Iventität nachzuweisen.
6. 10. S. 51.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Stimmzettel, bei welchen
hiegegen verstoßen ist, sind zurückzuweisen.
S. 11.
Jeder Wähler hat nur einen Stimmzettel abzugeben, welcher
außerhalb des Wahllokales mit den Namen derjenigen, denen der
Wähler seine Stimme geben will, und zwar untereinander, zu
versehen ist.
S. 12.
Der Wähler übergiebt, sobald sein Name in der Wählerliste
aufgefunden ist, seinen Stimmzettel zusammengefaltet an den Vor-
sitzenden des Wahlvorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher