Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 41 
  
6 Uhr Nachmittags, in den sechs letzten Wahlbezirken um 2 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
Der Zutritt steht denjenigen frei, welche in dem betreffenden 
Bezirke wahlberechtigt sind. 
S. 7. 
Ein Namensverzeichniß der für die nächsten zwei Jahre in 
der Bürgerschaft verbleibenden Mitglieder, sowie der in den bereits 
abgehaltenen Wahlversammlungen erwählten Vertreter ist vor dem 
Eingange zu jedem Wahllokale anzuschlagen und in demselben aus- 
zulegen. 
S. 8. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse 
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind. 
Zu Beschlußnahmen des Wahlvorstandes ist die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern desselben erforderlich. 
S. 9. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerlisten aufgenommen sind. Dieselben haben erforderlichen 
Falles ihre Iventität nachzuweisen. 
6. 10. S. 51. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Stimmzettel, bei welchen 
hiegegen verstoßen ist, sind zurückzuweisen. 
S. 11. 
Jeder Wähler hat nur einen Stimmzettel abzugeben, welcher 
außerhalb des Wahllokales mit den Namen derjenigen, denen der 
Wähler seine Stimme geben will, und zwar untereinander, zu 
versehen ist. 
S. 12. 
Der Wähler übergiebt, sobald sein Name in der Wählerliste 
aufgefunden ist, seinen Stimmzettel zusammengefaltet an den Vor- 
sitzenden des Wahlvorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher
	        
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