. 52.
42 Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft.
denselben uneröffnet auf der Rückseite mit einem Stempel versieht
und in die Wahlurne legt.
S. 13.
Diie erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers ist neben dem Namen
desselben in der Wählerliste zu vermerken.
K. 14.
Sobald die zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzte Zeit ver-
flossen ist und nachdem die Stimmzettel aller dann noch gegen-
wärtigen Wähler in die Wahlurne gelegt find, wird die Wahl-
handlung von dem Vorsitzenden für geschlossen erklärt.
. 15.
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich.
Die Art und Weise der Ermittelung bleibt, unter Beobachtung
der im Art. 32 der Verfassung enthaltenen Vorschriften, dem
Wahlvorstande überlassen.
Stimmzettel, welche nicht gestempelt sind, werden als un-
gültig zurückgelegt.
Enthält ein Stimmzettel den Namen derselben Person mehr-
mals, so gilt dieser Name nur einmal; enthält er mehr Namen,
als erforderlich sind, so sind die letzten zu streichen. Namen, welche
unleserlich sind oder welche die zu bezeichnenden Personen nicht
unzweideutig erkennen lassen, sind als nicht vorhanden zu behandeln;
etwa sich ergebende Zweifel sind von dem Wahlvorstande sofort nach
Stimmenmehrheit zu entscheiden; im Falle der Stimmengleichheit
giebt die Stimme-des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmen, welche
auf bereits in früheren Wahlversammlungen gewählte Vertreter
oder sonst nicht Wählbare abgegeben sind, werden nicht gerechnet.
18. 16.
Diejenigen, welche die meisten Stimmen (bei Stimmengleich-
heit entscheidet das Loos) erhalten haben, sind zu Vertretern gewählt.
S. 17.
Nachdem der Vorsitzende das Ergebniß der Wahl verkündigt
hat, wird die Versammlung von demselben aufgelöst.
Die Verordnung vom 5. April 1875, das Verfahren bei ver
Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend, ist aufgehoben.
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am
3. November 1884.