Lübeck: Budgetbewilligung. 43
Zum Art. 51. X., 3. und 4. der Verfassung. Anhang V. is875 S. 10.
Bekanntmachung,
die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung
auf das Iudgethewiligungerecht. geschlossene Vereinbarung
etreffend.
Um die Zweifel zu beseitigen, welche aus der Fassung der Sätze
unter 3. und 4. des §. 52. der Verfassungsurkunde nach dem Be-
schlusse vom 29. December 1851 (jetzt Art. 51. der Verfassung
nach dem Beschlusse des Senates und der Bürgerschaft vom
5. April 1875) entstanden sind, haben der Senat und die Bürger-
schaft über nachstehende Bestimmungen sich geeinigt:
I. In Betreff des vom Finanzdepartement alljährlich vorzu-
legenden Staatsbudgets ist sowohl der Senat als die Bürgerschaft
berechtigt, bei jeder einzelnen Position zu untersuchen, ob dieselbe
in Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassung oder dem Inhalte
besonderer Rath= und Bürgerschlüsse entfprechend aufgestellt sei.
In sofern erstreckt sich also die Mitgenehmigung der Bürger-
schaft auf alle Positionen des Budgets.
II. Was dagegen die eigentlichen Bewilligungen für die
Einnahmen. der Staats'asse und die Ausgaben aus derselben betriftt,
“ die Bewilligung derjenigen Positionen, über welche zur Zeit
der Vorlegung des Budgets ein Rath= und Bürgerschluß noch nicht
rfolgt war, durch die Genehmigung des Budgets überhaupt bedingt;
diejenigen Positionen dagegen, welche, sei es durch Bestimmungen
der Verfassung, sei es durch besondere Rath= und Bürgerschlüsse
schon früher festgestellt sind — zu welchen jedoch die directe Ein-
kommensteuer nicht zu rechnen ist — bedürfen einer abermaligen
Bewilligung bei Gelegenheit der Genehmigung des Bupdgets nicht.
Hieraus foldgt:
a)Den durch die Verfassung festgestellten oder durch besondere
Rath= und Bürgerschlüsse bereits bewilligten Einnahmen und
Ausgaben darf bei Gelegenheit der Prüfung des Staats-
Budgets einseitig so wenig von der Bürgerschaft als vom
Senate die Aufnahme in den Voranschlag versagt werden.
b) Solche Positionen des Staatsbudgets, bei welchen weder vom
Senate, noch von der Bürgerschaft bestritten wird, daß sie
durch die Verfassung oder durch besondere Rath= und Bürger-
schlüsse bereits festgestellt worden, sind vom Finanzldepartement S. 1411.
und von den sonstigen Behörden zur Ausführung zu bringen,