Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 142. 
44 Lübeck: Budgetbewilligung. 
  
auch wenn im Uebrigen über das Staatsbudget eine Einigung 
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft noch nicht erfolgt 
sein sollte. 
III. Tritt bei Gelegenheit der Prüfung des Staatsbudgets 
eine Differenz zwischen dem Senate und der Bürgerschaft darüber 
ein, ob eine in demselben aufgeführte Positien den Bestimmungen 
der Verfassung oder besonderen Rath= und Bürgerschlüssen gemäß 
aufgestellt sei, und ist eine solche Differenz bis zum Schlusse des 
Jahres unausgeglichen geblieben: so ist zwar der Ausführung ver 
in Frage gestellten Position Anstand zu geben, es tritt aber sofort 
das im 6. 90. der Verfassungs-Urkunde nach dem Beschlusse vom 
29. December 1851 (jetzt Art. 75 der Verfassung vom 5. April 
1875) vorgeschriebene Verfahren ein, ohne daß es erst einer über- 
einstimmenden besonderen Erklärung des Senates und der Bürger- 
schaft darüber bedarf, daß eine Beschlußnahme in dieser Beziehung 
ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen keinen Aufschub 
erleide. In einem solchen Falle hat der Senat in der nächsten 
Versammlung der Bürgerschaft derselben mitzutheilen, welche seiner 
Mitglieder er in die zu berufende Entscheidungs-Commission gewählt 
habe, und in derselben Versammlung hat die Bürgerschaft die von 
ihrer Seite in diese Commission abzuordnenden Mitglieder zu er- 
wählen. Die so ernannte Entscheidungs-Commission hat sodann in 
Gemäßheit der in den ö§s. 94—100. der Verfassungs-Urkunde (jetzt 
Art. 79— 85. der Verfassung vom 5. April 1875) zusammenge- 
stellten Vorschriften die Streitfrage ohne Weiteres zu entscheiden, 
und ohne daß es eines vorher durch Senat und Bürgerschaft be- 
sonders präcisirten Auftrages dazu bedarf. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 
1. März 1852. 
7. April 1875. 
! Zum Art. 52. der Verfassung. Anhang VI. 
Regulativ 
für das Verfahren in den Geheimcommissionen. 
Zur Regelung des Verfahrens für die Verhandlungen der Geheim- 
commissionen hat der Senat, im Einvernehmen mit der Bürger- 
schaft, auf Grund des Art. 52. der Verfassung das nachstehende 
Regulativ zu erlassen beschlossen:
	        
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