Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Lübeck: Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten. 47 
  
heit obwaltet, insbesondere wenn Bestimmungen der Verfassung 
streitig sind, oder wenn ein von dem Senate oder der Bürgerschaft 
auf den Grund der Verfassung in Anspruch genommenes Recht 
von dem andern Theile bestritten wird, so wird zuvörderst der 
Versuch gemacht, durch Anordnung einer gemeinsamen Commission 
eine gütliche Ausgleichung der Meinungsverschiedenheit zu erwirken. 
Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, so ist die Streitfrage rechtlicher 
Entscheidung und zwar ausschließlich der des 1 Ober-Appellations- 
gerichtes der freien Hansestädte ## Hanseatischen Oberlandes= 
gerichts! zu unterwerfen. 
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Die Vergleichs-Commission besteht aus sechs Personen, von 
denen der Senat aus seinen Mitgliedern drei und der Bürgeraus- 
schuß aus den Mitgliedern der Bürgerschaft gleichfalls drei mit 
absoluter Stimmenmehrheit erwählt. 
3. 
Von der in solcher Weise gebildeten Vergleichscommission 
werden, unter angemessener Fristbestimmung, Senat und Bürger- 
schaft gleichzeitig aufgefordert, eine Darstellung der Streitfrage, 
mit Erörterung der rechtlichen Gründe und Gegengründe, einzu- 
reichen, und werden die eingekommenen Schriften, zu deren Beant- 
wortung in einer anderweitigen Frist, gegenseitig mitgetheilt. Ein 
weiterer Schriftwechsel findet vor dieser Commission nicht Statt. 
4. 
Nachdem die Mitglieder der Commission die beiderseitigen 
Schriften eingesehen und reiflich erwogen haben, so daß sie sämmt- 
lich von der Streitfrage in allen ihren Beziehungen vollständig S. 1/5. 
unterrichtet sind, wird über die Art und Weise einer gütlichen 
Ausgleichung derselben von der Commission in nähere Berathung 
getreten. 
Die Aufgabe der Commission ist nicht, sich über die Rechts- 
frage auszusprechen, vielmehr die: gewissenhaft und fern von dem 
Einflusse irgend eines Partei= oder Privat-Interesses zu erwägen, 
was dem Gemeinwesen wahrhaft nützlich und förderlich sei. In 
solcher Gesinnung wird die Commission, eingedenk ihrer hochwichtigen 
Bestimmung, erstlich darauf bedacht sein, über eine gütliche Aus- 
gleichung des Streitgegenstandes sich zu verständigen; demnächst 
1 S. die Note zu § 7.
	        
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